560 Mittelalter.
Unmittelbar an den Dienstpflichtigen erging das Aufgebot nur beiden Eeichsministerialen und Reichslehnsmannen, bei denen die Heerfokeauf ihrer persönlichen Dienstpflicht beruhte. Im übrigen wurden nur dieFürsten aufgeboten; die ihnen vorgeschriebenen Kontingente zu stellenwar ihre Sache 6 . Die Verpflichtung der Fürsten war eine staatsrechtlichesie beruhte weder auf dem Lehnsband, noch dem eidlichen Versprechen'das während des 12. Jahrhunderts (später seltener), sobald der Reichstagdie Heerfahrt beschlossen hatte, den einzelnen Kontingentsherren ab-genommen zu werden pflegte 7 , sondern sie gründete sich auf ihre Stellungals Grafen 8 . Hatten die Grafen früher nur die Aufgabe gehabt, die Wehr-pflichtigen der Grafschaft, soweit sie nicht unter Senioren standen, auf-zubieten, so hatte das karolingische Stellvertretungssystem (S. 166f.) all-mählich dahin geführt, daß die freien Bauern ihrem Grafen eine Beisteuerzahlten, wofür er die militärische Vertretung zu beschaffen hatte. Jemehr das Volksheer dem Ritterheer wich, desto größer wurde die Zahlder grafenschatzpflichtigen Freien, die gegen eine feste Abgabe an denGrafen von der Teilnahme an der Reichsheerfahrt entbunden waren 9 .Andererseits haben sich solche Freie, denen ihre Verhältnisse die Ableistungdes vom König verlangten Rossedienstes aus eigenen Mitteln gestatteten,grafenschatzfrei erhalten; sie wurden, im Gegensatz zu den Pfleghaften,da die Übung des Rossedienstes sie zu Rittern machte, dem Herrenstandebeigezählt. Sie nahmen, soweit sie nicht selber Bannerherren waren (S. 435n.),in alter Weise im Aufgebot ihres Grafen oder Reichsvogtes an derHeerfahrt teil, bis sie, soweit die Geschlechter nicht ausstarben, teilsin dem Lehnsadel des 4. Heerschildes, teils in der Ministeiialität ver-schwanden 10 . Wie bei diesen Edeln, so trug auch bei den Städten die
6 Königliche Aufgebotsschreiben MG. Const. 1, 133. 170. 223f. 273f. 276ff.311. 2, 446. 3, 175f. 503. 4, 116f.
7 Der Eid wurde nicht mehr, wie noch unter Heinrich IV, von allen Heer-bannpflichtigen, sondern nur noch von den Kontingentsheeren gefordert.
8 Nur so erklärt sich die Aufgebotspflicht der geistlichen Fürsten, die docherst seit Friedrich I dem Lehnsverbande eingefügt wurden. Vgl. Niese ZEG. 47,234f. Ficker RFSt. 2, 296ff. Ob auch die Lehngrafen, solange sie zum (älteren)Reichsfürstenstande gehörten, unmittelbar vom König und nicht erst durch Ver-mittlung ihrer Lehnsherren aufgeboten wurden, ist vielfach bestritten; für die Be-jahung der Frage spricht aber, daß es sich auch bei ihrem Aufgebot nicht um eineLehns-, sondern um eine landrechtliche Amtspflicht handelte. Ebenso wird manannehmen dürfen, daß nach der Abschließung des neueren Reichsfürstenstandesauch die nicht zu diesem gehörigen Grafen nach wie vor unmittelbar vom Königaufgeboten wurden, wie 1278 der Graf von Hohenberg (MG. Const. 3, 175f.), 1293die Grafen von Luxemburg und Saarbrücken (ebd. 3, 503). Vgl. Schwab. Lehnr.R. 11 § 4 (L. 8 b ) von der Romfahrt: die Kurfürsten -unde ander jursten unde vrieherren suln alle mit im varn, den ers gebiutet. Altmann u. Bernheim 3 192(RTAkten 4, 414ff.). Aufgebot Ruprechts an fürsten und herren (1401). Fehr Fürstu. Graf 36ff. verweist insbesondere auf die Bilderhandschrift des Sachsenspiegelsbei v. Amira Tafel 48.
6 Vgl. S. 486f. Maurer Fronhöfe 3, 395.
10 Auch das mittelalterliche Heerwesen beruhte in seinen Grundgedankennoch auf der allgemeinen persönlichen Wehrpflicht der Untertanen, wenn auch die