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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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559
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§ 47. Heerwesen. 559

7 it Diss. Tüb. 1881. Köpke Widukind von Korvei 101 ff. v. Fürth Ministerialenzloff Fischer Teilnahme der Reichsstädte an der Reichsheerfahrt, Diss. Leipz.1883 Barthold G. d. Kriegsverfassung u. d. Kriegswesens der Deutschen 1, 1864.Köhler Entwicklung d. Kriegswesens u. d. Kriegführung in der Ritterzeit, 3 Bde

jogg __93 Jahns Zur G. der Kriegsverfassung des deutschen Reiches, Preuß. JBB.

39 lff. Maurer G. d. Fronhöfe 3, 390ff. Lamprecht WL. 1, 1287—1320.Blondel Frederic H 62ff. Moser Osnabr. Geschichte 2, 169—222 (Sämtl. Werke 6).vBelow Deutsch. Staat 1, 3361; Das deutsche Heerwesen in alter u. neuer Zeit,Internationale Monatsschr. f. Wissensch. 9, 330ff. Fehr Fürst u. Graf 25f. 37;Landeshoheit im Breisgau 1904, S. 47ff.; ZRG. 46, 552f. 558f. KluckhohnMinisterialen 28ff. 47ff. Liebe Die berittene Landfolge in Niedersachsen, Thür.-Sächs. Z. f. G. u. Kunst 1, 45ff. Luschin v. Ebengreuth Allg. Verf.- u. Verw.-G.,Kultur der Gegenwart 2, 2 S. 266f. Meister DVG. 2 134ff. Schulte Adel u.deutsehe Nation im MA. 202ff. M. Lehmann Das Aufgebot zur Heerfahrt Otto IInach Italien, FDG. 9, 437ff. Pertile Storia del diritto ital. I § 38, 2. § 58. Güter-bock Prozeß Heinrichs des Löwen 41ff. (dazu Bernheim GGA. 1909 S. 748f.Puntschart ZRG. 43, 340f.). Niese, ZRG. 47, 235.

Die Heerverfassung des deutschen Keiches im Mittelalter hat dreiEntwicklungsstufen durchgemacht. Bis zum 12. Jahrhundert hatte derKönig das unbeschränkte Aufgebotsrecht; er bestimmte in alter Weisedie Stärke der Kontingente 1 . Neben der Eeiterei gab es noch, namentlichim Osten, bedeutende Massen des Fußvolkes; das Heer trug bis zu einemgewissen Grade noch den Charakter des yolksheeres. Auch die eidlicheVerpflichtung, die namentlich unter HeinricrTlV den" einzelnen Kriegernauferlegt wurde, entsprach alter germanischer Sitte 2 . Seit Heinrich Vhatte der König das Aufgebotsrecht nur noch unter Mitwirkung desReichstages, mit dessen Zustimmung Stärke des Heeres, Verteilung derKontingente, Ort und Zeit des Zusammentrittes festgestellt wurden 3 . DasHeer bestand nur noch aus Reitern, es trug vorwiegend den Charaktereiner Feudalmiliz, nur in Ost- und Mittelfriesland erhielt sich der all-gemeine Heerbann, aber mit Beschränkung auf die Landesverteidigung,bis zum 14. Jahrhundert 4 . Im 15. Jahrhundert drang das Söldnerwesenin das Heer ein 5 . Neben den Reitern gelangten die Landsknechte zu einerhervorragenden Bedeutung. Die in der folgenden Periode vollzogene Um-bildung der Heerverfassung bereitete sich vor.

1 Nur nicht mehr, wie früher (S. 165), nach Maßgabe des Vermögens.

2 Vgl. S. 41. Waitz 8, 99f. Eidliche Verpflichtung der in Schlachtordnungaufgestellten Holsteiner in Helmolds Chronicon Slavorum 1, 68.

3 Vgl. Wacker Reichstag 63. 66f. Weiland 116. Ficker RFSt. 2, 313.Sachs. Lehnr. 79 § 2: mit ordelen. Auf 4 § 1 darf man sich nicht beziehen, da hiernicht von dem Aufgebot der Fürsten, sondern ihrer Mannen die Rede ist, vgl.n. 19. Üblich war die Zuziehung der Fürsten zur Beratung einer beabsichtigtenReichsheerfahrt schon im 10. und 11. Jahrhundert. Vgl. Waitz 6 2 , 443. 8, 98.

1 Die althochdeutschen Glossen geben ebensowohl Belege für das alte Volks-heer wie für die Feudalmiliz, wenn sie falanx mit fendeo multitudo und cuneusmit folch oder heriganozcaf (Ahd. Gl. 1, 143. 2, 439. 758), dagegen aciem mit wassi,loassum (ebd. 2, 592) wiedergeben. Über die Friesen vgl. n. 14. Schulzenrecht § 2(v. Richthofen 388). Heck Altfries. Ger.-V. 247f. 295f.

6 Vgl. Scholz a.a.O. 47 f. Der „Ritterspiegel" (S. 481 n.) v. 2221—2248hebt die Vorzüge der „Mannschaft" vor den Söldnern hervor.