§ 46. Keichstag. 557
über Reichsstifter, Errichtung neuer Zollstätten (seit 1234) 22 . Auswärtigeund kirchenpolitische Angelegenheiten haben den Reichstag oft beschäftigt,gehörten aber im 15. Jahrhundert noch nicht zu seiner unbedingten Zu-ständigkeit 23 . Der Erlaß neuer Reichsgesetze lag prinzipiell ganz in derHand des Königs, während Reichsweistümer, die nur das geltende Rechtfeststellen oder erklären sollten, als Urteile des Reichstages ins Lebentreten mußten 24 . Auch die Erteilung von Privilegien und die Neu-verleihung von Reichslehen fielen an sich in den Machtbereich der Krone,wurden aber, um sie gegen Anfechtung wegen entgegenstehender RechteDritter sicherzustellen, in der Regel auf dem Reichstage vorgenommen,der die vom König beabsichtigte Verfügung durch Reichsurteil für be-rechtigt erklärte und dadurch unanfechtbar machte.. Überhaupt bedurftenVerfügungen des Königs zu ihrer formellen Gültigkeit der Mitwirkungdes Reichstages nicht, konnten aber, wenn diese fehlte, hinterher wegenÜberschreitung der königlichen Machtbefugnisse beim Reichshofgerichtdurch Klage angefochten und mußten dann gegebenenfalls auf Reichs-urteil vom König widerrufen werden 25 .
Um größere Sicherheit zu gewinnen, ließ man seit dem 10. und11. Jahrhundert die königlichen Diplome auch wohl von den auf demReichstage anwesenden Fürsten oder doch von einzelnen aus ihrer Mittemitunterschreiben 26 , woraus sich seit dem 12. Jahrhundert, in An-knüpfung an einen gleichzeitig bei den geistlichen Kapiteln aufgekommenenGebrauch 27 , die Willebriefe der Fürsten entwickelten 28 . Zuerst begegnensolche Verbriefungen, die immer nur von Reichsfürsten, nicht aber vonMagnaten ausgestellt werden konnten 29 , zugunsten des Papstes, dannauch für andere geistliche Würdenträger, erst seit dem 13. Jahrhundertauch zugunsten von Laien. Sie konnten nicht nur von solchen Fürsten,die auf dem Reichstage mitgewirkt hatten, sondern auch von abwesenden,die damit nachträglich ihre Zustimmung erklärten, ausgestellt werden 30 .Eine andere Art der Bekräftigung königlicher Diplome waren die Mit-besiegelungen, die anfangs ebenfalls nur Fürsten zustanden und erst in
22 Vgl. Windeoke c. 266. 311. Wacker 78f. Ehrenberg 83. Ficker 2, 74ff.Franklin Sent. cur. reg. Nr. 58—61. Über die Einkünfte des Reiches konnte derKönig für die Dauer seiner Regierungszeit einseitig verfügen. Vgl. Ficker 2, 134.
23 Vgl. Windecke c. 139. 158. Wacker 68ff. Quidde a. a. 0. Bd 11, Vor-rede 51; Bdl2, Vorrede 35.
24 Neue Gesetze bedurften also nur der Beratung, aber keiner Beschluß-fassung des Reichstages. Die Goldene Bulle trägt z. B. durchaus den Charaktereines ausschließlich kaiserlichen Gesetzes. Vgl. Zeumer Gold. Bulle 1, 58ff. 63.140ff.; ZRG. 36, 264ff. Eicker-Puntschart REStand 2, 75 n.
26 Vgl. Wacker 78f. 81. Scheffer-Boichorst ZGW. 3, 327f. Ficker 2, 77ff.29 Ficker 2, 99.
27 Ficker 2, 104.
28 Vgl. Picker 2, 93. 99ff. ; Willebriefe (S. 552). Lamprecht a. a. 0. (ebd.).Herzberg-Fränkel bei Sybel u. Sickel Kaiserurkunden 8, 259ff.
29 Vgl. Pieker 2. 119.
30 Picker 2, 105. 107. 113f.