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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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556
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556 Mittelalter.

von ihren Untertanen. Der König mit seinem Gefolge erhielt den Unter-halt von der Stadt oder dem Bischof 18 .

Für die Feierlichkeiten bei der Eröffnung der Reichstage enthielt dieGoldene Bulle von 1356 (c. 26—28) bestimmte Vorschriften. Der Friedewährend der Dauer der Versammlung sowie auf der Reise zu und vonden Reichstagen war durch erhebliche Strafandrohungen für jeden Fried-bruch geschützt 19 . Wo es erforderlich war, hatte der König den Gästendas nötige Geleite zu gewähren 20 . Den Vorsitz in den Versammlungennahm der König ein, wenn er nicht ausnahmsweise einen Stellvertreterbeauftragt hatte. Der König pflegte die Verhandlungen einzuleiten undweiterhin persönlich in sie einzugreifen. Sie bewegten sich überwiegendin den gerichtlichen Formen von Frage, Urteil und Folge. Gesetz-geberische Akte kleidete man gern in die Form von Urteilen, so daß sieals Weistümer erschienen. Zuweilen trugen die Beschlüsse des Reichs-tages auch den Charakter von Verträgen, namentlich bei den Landfriedens-gesetzen. Die in der folgenden Periode hervortretende Sonderung derReichsstände in Kurfürsten, Fürsten und Städte bei den Verhandlungenund Abstimmungen machte sich schon seit dem 14. Jahrhundert wieder-holt bemerklich 21 . Bei den Abstimmungen galt frühestens seit Ende des13. Jahrhunderts das Mehrheitsprinzip, aber zunächst wurden nur dieStimmen der angesehensten Fürsten berücksichtigt. Waren sie einig, sokam es auf die geringeren Reichstagsmitglieder, auch wenn sie an Zahlüberwogen, nicht mehr an.

Die Aufgaben des Reichstages waren überaus mannigfaltig, auchnachdem er aufgehört hatte ein bloßer Beirat des schließlich nach selb-ständigem Ermessen entscheidenden Königs zu sein. Im späteren Mittel-alter hat man die Gegenstände, die der Vollbort des Reichstages be-durften, von solchen zu unterscheiden, die ihm bloß zur Begutachtungoder Bezeugung oder gerichtlichen Bestätigung vorgelegt oder um derhöheren Feierlichkeit willen daselbst vorgenommen wurden. Da es anjeder festen verfassungsmäßigen Grenzlinie fehlte und die augenblick-lichen Machtverhältnisse immer in erster Reihe maßgebend waren, so istdas eigentliche Reichsrecht schwer zu ermitteln, zumal die königlichenDiplome die Zustimmung der Fürsten auch da, wo es sich um bloße Be-gutachtung handelte, unterschiedslos hervorzuheben pflegen. Im all-gemeinen ist ein Zustimmungsrecht des Reichstages anzunehmen bei derRomfahrt, bei Reichsheerfahrten, Reichssteuern und anderen Reichs-lasten, Veränderungen im Bestände der Reichsfürstentümer, Erhebungenin den Reichsfürstenstand, Verfügungen über Reichsgüter, seit 1192 auch

18 Vgl. Waitz 8, 227ff. Guba 36.

19 Vgl. Franklin Sent. cur. reg. Nr. 34.

20 Vgl. n. 11. Guba 24f. Wacker 30f.

21 Vgl. Ekrenberg 59. Quidde a. a. O. Bd 11, Vorwort 51. Bd 12, Vor-wort 36. Die Absonderung der Kurfürsten gebt wohl auf die Kurvereine zurück,während die der Städte sich daraus erklärt, daß ihnen eine eigentliche Reichsstand-schaft noch nicht zukam.