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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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555
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§ 46. Reichstag. 555

teilung von Zeit, Ort und Zweck der Versammlung. Die Angabe derRechtsbücher, daß zwischen der Berufung und dem Gestellungstag einesechswöchentliche Frist liegen müsse, entsprach dem tatsächlichen Ge-brauche, der durchaus unregelmäßig war, nicht 13 . Einladungen ergingenin dringenden Fällen an die weitesten Kreise, so wiederholt auch an dieKitterschaft („Ritter und Knechte"), im 15. Jahrhundert einmal sogar andie reichsunmittelbaren Landgemeinden, zumal in der Schweiz, und andie Judenschaft. Zur Reichsstandschaft berechtigt waren aber ursprüng-lich nur die Fürsten, nach der Abschließung des neueren Reichsfürsten-standes zwar auch die Magnaten („Grafen und Herren"), diese aber beiallen bedeutenderen Sachen, bei denen der Reichstag ein wirkliches Zu-stimmungsrecht besaß, noch ohne ein eigentliches Stimmrecht. Die Reichs-und Bischofsstädte wurden in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhundertswiederholt zu Verhandlungem über den Landfrieden zugezogen. Seit dem

14. Jahrhundert nahmen sie regelmäßig an den Reichstagen teil und im

15. Jahrhundert würde man geradezu von einer Reichsstandschaft zusprechen haben, wenn sich ihre Mitwirkung nicht im wesentlichen aufdie Verhandlungen über Reichsreformen und Reichssteuern beschränkthätte 14 .

Die Bestimmung des Ortes, an dem sich der Reichstag zu ver-sammeln hatte, war dem Belieben des Königs anheimgegeben. Selbstdie Anordnung der Goldenen Bulle (c. 29 §1), daß jeder neue König seinenersten Reichstag zu Nürnberg halten solle (anknüpfend an das Reichs-herkommen seit Rudolf 1), war nicht unbedingt verbindlich 1S . In Italienpflegte der König, sobald er gelegentlich seiner Romfahrt mit dem Heerüber die Berge gekommen war, auf den ronkalischen Feldern bei Piacenzaeinen Reichstag abzuhalten 16 . In Deutschland fanden die Reichstageursprünglich mit Vorliebe in den Bischofstädten, später regelmäßig inden Reichsstädten, wegen der damit für den König verbundenen finan-ziellen Vorteile, statt. Für die Unterbringung der Gäste und ihres Ge-folges hatten der Reichsmarschall und der Reichskämmerer zu sorgen.Die Pflicht, allen die erforderliche Herberge zu gewähren, lastete auf derStadt, in der man sich versammelte, in bischöflichen Städten in ersterReihe auf dem Fürsten, dem die Stadt gehörte 17 . Seinen Unterhalt hattejeder selbst zu bestreiten; die Fürsten erhoben dafür besondere Steuern

13 Über den Gebrauch zur Zeit des Sachsenspiegels, an den dieser anknüpfenmochte, vgl. Wacker 18.

14 Vgl. Windecke c. 353. 322. Ehrenberg a. a. 0. 44ff. Quidde i. d. Deutsch.Reichstagsakten Bd 11, Vorwort 48ff. Bd 12, Vorwort 31ff. Gothein Der ge-meine Pfennig auf dem Reichstage von Worms, Diss. Bresl. 1877. Auf denitalienischen Reichstagen nahmen die lombardischen Städte eine hervorragendeStellung ein.

15 Vgl. Windecke c. 351f. 360. Frensdorff Gott. Nachr. 1897 S. 67." Vgl. Otto Prisingensis gesta Friderici 2 c. 12. Waitz 6 2 , 427.

Dabei gab es vielfache Befreiungen von der Einquartierungslast auf Grundköniglicher Privilegien.