554 Mittelalter.
Heinrich II. erklärte es für eine Pflicht des Königs, sich des Beirates derFürsten zu bedienen, Heinrich IV. und Heinrich V* gaben ausdrücklicheVersprechungen in dieser Richtung ab und seit Lothar III ,galt es als einVerfassungssatz, daß allgemeine Staatsangelegenheiten nicht ohne Mit-wirkung des Keichstages erledigt werden konnten 5 . Nicht selten wurdeZeit und Ort des nächsten Reichstages durch Reichstagsbeschluß oderdoch im Einvernehmen mit den Fürsten festgestellt, was aber für denKönig nicht bindend war. Die Berufung blieb immer sein freies Recht,nur mußte er sich, solange er keinen Reichstag berief, nach dem späterenReichsrecht aller Regierungshandlungen, die seiner Mitwirkung bedurften,enthalten. Es konnte vorkommen, daß der König einen von ihm seihstanberaumten Reichstag im Stich ließ, was allerdings als eine Kränkungder Fürsten angesehen wurde und zum Ungehorsam reizte 6 . UnterUmständen sandte der am persönlichen Erscheinen verhinderte Königeinen Bevollmächtigten, der statt seiner mit dem Reichstag verhandelte'.
Für die Fürsten galt die königliche Einladung als Befehl; unent-schuldigtes Ausbleiben wurde als Bruch der Lehnspflicht und der Treueangesehen und zog Verlust der Gnade nach sich, falls der König nichteine bestimmte Geldstrafe auf den Ungehorsam gesetzt hatte 8 . Unterden schwachen Herrschern hielt es oft schwer, einen vollständigen Reichs-tag zusammenzubringen oder die Ausgebliebenen zur Verantwortung zuziehen 9 . Immer hatte der König das Recht der Befreiung; einzelneFürsten (so Österreich 1156) erhielten sogar das Privileg, nur bestimmteReichstage besuchen, von allen übrigen sich fernhalten zu dürfen 10 . Zu-weilen entschuldigten sich die Ausgebliebenen wegen fehlenden Geleites 11 .Wer sein Ausbleiben entschuldigt hatte, konnte sich im späteren Mittel-alter durch einen bevollmächtigten Boten oder einen seiner Mitständevertreten lassen. Die ältere Zeit kannte eine derartige Vertretung nochnicht, sondern behandelte die Ausgebliebenen als nicht vorhanden.
Die Berufung des Reichstages konnte nur durch den König oder denReichsverweser geschehen 12 . Die Berufungsschreiben enthielten die Mit-
6 In Italien und Burgund verfügte der Kaiser ursprünglich ganz ex imperial]auctoritate, m Deutschland nur, wo er als oberster Schirmherr der Kirche handelte.Vgl. Ficker 2, 73.
6 Über wiederholtes Ausbleiben Heinrichs IV, vgl. Guba 23f. Am rücksichts-losesten war Sigmund, dessen Unzuverlässigkeit das Reich schwer geschädigt hat.Vgl. Windeckes Leben Sigmunds (übers, v. Hagen) c. 104. 140. 220. 252.
' Vgl. Windecke c. 220.
8 Vgl. S. 440. Waitz 6 2 , 431f. Wacker 20. 22ff. Sickel 22f. FranklinSent. cur. reg. Nr. 30f. Ssp. III 64 §§ 1. 2. Schwsp. R. 124 (L. 138).
9 So wiederholt bei Windecke c. 157. 199. 210. 252. 311. 313. 323.
10 Vgl. Waitz 6 2 , 432. Wacker 18. 26. Bresslau N. Arch. 24, 552. Tangl,ZRG. 38, 270ff. Über das österr. Privilegium minus vgl. § 50 n. 19.
11 Vgl. S. 556. Windecke c. 210.
12 Ssp. III 64 § 1 spricht nur von den mit ordelen, d. h. auf Beschluß einesHof- oder Reichstages, ergangenen Berufungen, doch konnte der König die Be-rufung auch aus eigener Machtvollkommenheit ergehen lassen.