§ 46. Reichstag. 553
deutsche Staat 1, 182. Bemmann Zur G. des Reichstags im 15. Jh. 1907. Weiz-säcker Kerler, Beckmann, Quidde u. Herre Deutsche Reichstagsakten(von 1376-1438), I-XII. XV. 1867-1914.
Die alte Verbindung des Reichstages mit der allgemeinen Heeres-versammlung (S. 160). war mit dem Wesen des Lehnstaates und derFeudalmiliz unvereinbar. Nur noch zuweilen, wenn es sich um Kriegs-züge handelte, welche die Einsetzung der gesamten Volkskraft notwendigmachten, hielten die Geschichtschreiber es für erwähnenswert, daß auchdas versammelte Heer seine Zustimmung ausgesprochen habe. Seit Endedes 10. Jahrhunderts ist davon keine Rede mehr. Der Reichstag desMittelalters ist aus der Notabeinversammlung hervorgegangen, die schonunter den Karolingern den eigentlichen Schwerpunkt des Reichstages ge-bildet hatte. Von den gewöhnlichen Hoftagen, wie sie die Könige zu denvier hohen Jahresfesten oder Hochzeiten (Weihnachten, Ostern, Pfingsten,Marien Geburt) regelmäßig um sich versammelten 1 , sind die eigentlichenReichstage, obwohl auch sie zunächst nur der erweiterte königliche Hof(daher hof, hoftac) waren, zu unterscheiden. Geschäfte von geringererBedeutung oder bloß provinzieller Natur wurden auch auf kleineren Hof-tagen erledigt; wo es sich aber um des ganzen Reiches Nutz und Frommenhandelte, erging die Ladung an die Gesamtheit der Fürsten aus allenTeilen des Reiches. Darum hieß der Reichstag generalis oder universalisconventus, generale parlamentum oder colloquium (mhd. spräche), spätercolloquium cunale, curia generalis (universalis, regalis, sollemnis) 2 , im15. Jahrhundert auch des Reiches gemeiner Rat, gemeiner Tag. Die Be-zeichnung „Reichstag" wurde zuerst 1495 (Worms) angewendet. Zu-weilen wurden auch die italienischen Fürsten zu deutsehen, die deutschenzu italienischen Reichstagen geladen, um dort über Angelegenheiten ihrerHeimat zu verhandeln 3 , im allgemeinen hielt man aber an der Trennungder beiden Reiche auch hinsichtlich der Reichstage fest 4 . Auch dieReichstage wurden mit Vorliebe an die großen Jahresfeste angeknüpft,doch lag hier alles im Belieben des Königs.
Ursprünglich war es diesem überhaupt anheimgegeben, ob er mitoder ohne Reichstag regieren wollte; kraftvolle Herrscher haben denReichstag seltener, schwächere ziemlich regelmäßig berufen. Aber schon
1 Es galt als selbstverständliche Pflicht aller Fürsten der Provinz, in welcherder König gerade Hof hielt, unaufgefordert die Feste in Gemeinschaft mit demKönig zu begehen. Bei den an den Hof entbotenen Lehnsmannen kam außerdemdie Hoffahrtpflicht (S. 440) in Betracht.
2 Als curia sollemnis wurden gelegentlich auch bloße Hoftage, wenn sieunter bssonderen Feierlichkeiten stattfanden, bezeichnet. Vgl. Wacker 3f.
3 Vgl. den bekannten Ausspruch Friedrichs II: cum ibi sit Alemanie curia,wn persona nostra et principes imperii nostri consistunt (Huillard-BrehollesHistoria dipl. Friderici secundi 2, 630).
Die Rschtsbücher heben hervor, daß die Fürsten nur zum Besuch derReichstage innerhalb des Reiches verpflichtet seien. Ssp. III 64 § 1. Schwsp.R124 (Laßb. 138). Vgl. dagegen Wacker 27f.