552 Mittelalter.
Einsetzung von Ministerialburggrafen, "während das Amt sonst nur vonEdelherren bekleidet würde. Zuweilen versah der Burggraf neben demrein militärischen Amt des Festungskommandanten auch das eines Grafen(die Burggrafen von Köln und Regensburg waren zugleich Gaugrafen)häufiger das eines Stiftsvogtes, doch war dies nur eine mehr oder wenigerzufällige Verbindung, eine Art Personalunion zweier an sich verschiedenerÄmter.
Anders war die Stellung der Burggrafen in den obersächsischenMarken (Meißen und Lausitz), vielleicht auch in der Mark Branden-burg. Hier findet sich seit dem 11. Jahrhundert, und zwar ohne jedenZusammenhang mit der älteren Burgwardenverfassung, eine durchgehendeEinteilung des Landes in geschlossene Burgenbezirke, in denen der vomMarkgrafen belehnte Burggraf als Kommandant der Burg den militärischenOberbefehl, zugleich aber auch die oberste Zivilverwaltung und die Ge-richtsbarkeit ausübte. Ob hier ein Zusammenhang mit der ganz ähnlichgestalteten Kastellanienverfassung in Flandern bestanden hat, ist ungewiß.
Eine eigentümliche Stellung nahm der Burggraf von Nürnberg ein,der den militärischen Oberbefehl über die Reichsburg zu Nürnberg (nichtüber die Stadt) mit einer ausgedehnten Gerichts- und Verwaltungstätigkeitüber das ostfränkische Reichsgut, wie sie sonst von den Reichsvögten aus-geübt wurde, verband. Wie viel auch im Laufe der Zeit von den ursprüng-lichen Befugnissen der zu einer Territorialherrschaft gewordenen Burg-grafschaft Nürnberg verloren ging, so lassen doch auch die verbliebenenReste noch auf den ursprünglichen Inhalt des Amtes schließen.
Die sonst noch in mittelalterlichen Quellen vorkommenden Burg-grafen waren teils landesherrliche Burgvögte aus dem Ministerialenstande,teils führten sie den bloßen Titel ohne ein entsprechendes Amt 77
§ 46. Der Reichstag.
Ficker Reiohsfürstenstand 2, 1 S. 68—139; Fürstliche Willebriefe u. Mit-basiegelungen, MJÖG. 2, lff. Frensdorff Reich u. Reichstag, Hans. G.-Bl. 1910S. lff. Waitz 6 2 , 409ff. Brunner Grundzüge 6 151f. Giesebrecht 1«, 283.2*T69f. Heusler VG. 193f. 208ff. Joachim G. der teutschen Reichstage, 2 Bde1762. Lusohin v. Ebengreuth Verf.- u. Verwaltungs- G. (S. 3) 263. 293.v. Amira 3 156. Guba Der deutsche Reichstag 911—1125, Hist. Studien 12,1884.Wacker Der Reichstag unter den Hohenstaufen, ebd. 6, 1882. H. EhrenbergDer deutsche Reichstag 1273—1378, ebd. 9, 1883. Vahlen Der deutsche Reichs-tag unter König Wenzel, Diss. Berl. 1891. Wendt Dar deutsche Reichstag unterKönig Sigmund 1410—31 (Gierke U. 30, 1889). W. Sickel Zur G. des deutschenReiohstages im Zeitalter des Königtums, MJÖG. Erg. 1, 220. Lamprecht Ent-stehung der Willebriefe und Revindikation des Reichsgutes unter Rudolf I, FDG.21, lff. 23, 65ff. Seeliger Erzkanzler und Reichskanzleien 124ff. Blondel(s. S. 418) 43ff. Brülcke Reichsstandsohaft der Städte 1881. Keussen PolitischeStellung der Reichsstädte 1440—1457, Diss. Berl. 1885. Becker Teilnahme derStädte an den Reichsversammlungen 1440—93, Diss. Bonn 1891. v. Below Der
77 Über diese Art Burggrafen vgl. Niese (n. 70) 175ff.