§ 45. Fürsten und Beichsbeamte. 551
Reichslehen ließ eine feste Ordnung der Verwaltung und Aufsicht alsdringendstes Bedürfnis erscheinen. So kam es zu der Errichtung derLandvogteien Ober- und Niederschwaben, Ober- und Niederelsaß, Ortenau,Speiergau, Wetterau, Nürnberg und Kothenburg o. d. Tauber, dazu seitHeinrich VII die in den Waldstätten. In Norddeutschland, wo der Kron-oüterbestand zu gering war, sah man von der Bildung eigener Land-vogteien ab, indem die wenigen hier vorhandenen Reichsgüter der Aufsichtund Verwaltung einzelner Fürsten anvertraut wurden 74 . Den Landvögten(iudices frovinciales, advoeati frov.) waren die domanialen Landgerichte,die Reichsgüter und -einnahmen (auch die Jahressteuern der Reichs-städte), sodann die Reichslehen und die von der Auflösung der Gau-verfassung übriggebliebenen Trümmer ehemaliger Grafschaften unter-stellt. Hier walteten sie als Grafen, aber nur als Reichsbeamte, nichtkraft eigenen Rechts. Vielfach wurden die Landvögte auch zu Land-friedenshauptleuten ernannt, doch scheint dies, entgegen der herrschendenAnsicht, zu ihrem Amt nicht notwendig gehört zu haben 76 . Im Laufedes 15. Jahrhunderts lösten sich die Landvogteien, die ihren Boden völligverloren hatten, wieder auf.
Die im wesentlichen im Laufe des 11. Jahrhunderts in die Reichs-verfassung eingeführten Burggrafen (praefecti, castellani) waren teilsStadtkommandanten, teils hatten sie den Oberbefehl über eine einzelneBurg und zugleich Gerichtsbarkeit und Verwaltung in einem größeren,der Burg zugeteilten Landgebiete 76 . Einen Stadtkommandanten mit demTitel „Burggraf" erhielt insbesondere jede der elf damals innerhalb desReiches vorhandenen, mit Mauern befestigten Städte (Regensburg nochim 10. Jahrhundert, dann Mainz, Köln, Trier, Magdeburg, Augsburg,"Würzburg und Straßburg, zu Anfang des 12. Jahrhunderts auch Speier,Utrecht und Worms). Das Amt dieser Burggrafen muß ursprünglich einReichsamt gewesen sein; später erscheinen sie meistens als bischöflicheLehnsmannen; das Regensburger Burggrafenamt wurde von den Baiern-herzögen erworben. Diese Wandlung führte in manchen Städten zur
74 Vgl. MG. Const. 3, 165. 256.
75 Vgl. Wyneken Die Landfrieden in Deutschland von Rudolf I bis Hein-rich VII, Diss. Gott. 1886 S. 64ff. Teusch a. a. O. 29f. 56ff.
76 Vgl. Rietschel Stadtfestungen u. Burggrafenamt, Hist. VJSchr. 1910S. 70ff.; Das Burggrafenamt u. die hohe Gerichtsbarkeit i. d. deutsch. Bischofs-städten 1905 (vgl. Loersch ZRG. 39, 282. A. Meister JB. Görresgesellsch. 27.1906. OppermannWestd.Z. 25,119. 26,26ff. 21,16ff. Sander HVJSchr. 1910 S.70).H.W.Meyer Das staufische Burggrafentuni 1900. v. Brünneck Burggrafentum u.Schultheißentum in Magdeburg u. Halle 1908 (vgl. Eietschel ZRG. 42, 391).Peterka Das Burggrafentum in Böhmen 1906 (vgl. Rietschel ebd. 41, 519).K. Beyerle Die Urkundenfälschungen des Kölner Burggrafen Heinrich III vonArberg 1913 (Beyerle Beitr. IX 4; vgl. v. Winterfeld Westd. Z. 32, 377; Liese-gang ZRG. 48, 560); Zur Entstehung der Stadtgemeinde Köln, ZRG. 44, lff.beehger Studien z. älteren VG. Kölns, SGes. d. W. Abh. 26 Nr. 3, 1909. v. Min-mgerode Bemerkungen z. d. Kölner Burggrafenfälschungen, VJSchr. Soz.-WG.13, 108. Kluckhohn Ministerialen 234f.