§ 45. Fürsten und Keichsbeamte. 549
eine Auszeichnung für die Grafen gewesen sei, die trotz der Auflösungder Gauverfassung im wesentlichen im Umfang ihres alten Amtsbezirkesdie graflichen Befugnisse, zumal die hohe Gerichtsbarkeit, den Wildbannund das Geleitsrecht, behauptet hatten und insofern nicht nur zu denbloßen Titulargrafen, sondern auch zu den zahlreichen Kleingrafen imGegensatz standen 67 . Für die Mehrzahl der seit dem 13. Jahrhundertgenannten Landgrafen, wohl auch für die schon im 12. Jahrhundert vor-kommenden Landgrafen des Ober- und Unterelsaß (Sundgau und Nord-gau), des Albgaues oder von Stühlingen und den Landgrafen Heimichvon Heiligenberg im Linzgau, die ohne Ausnahme nicht zu dem neuerenßeichsfürstenstande gehörten, mag diese Auffassung richtig sein, aberunrichtig ist sie in betreff des Landgrafen von Thüringen, der seit 1129unter diesem Titel und schon seit dem 11. Jahrhundert wiederholt unterdem eines comes de Thuringia vorkommt. Anfangs wurde der Titel balddiesem, bald jenem thüringischen Grafen beigelegt, unter Lothar IIIerscheint Graf Hermann von Winzenburg im Besitz der Landgrafschaft(comitatus Thuringiae), die nach seiner Ächtung (1130) auf Graf Ludwigden Jüngeren übertragen wurde und, obwohl Hermann später die ver-lorenen Lehen in der Hauptsache wiedererhielt, in Ludwigs Familie biszu ihrem Aussterben (1247) verblieb 68 . Dabei steht fest, daß die Land-grafen von Thüringen auch außerhalb ihres gräflichen Territoriums zuGericht saßen und insofern den übrigen thüringischen Grafen vorgesetztwaren. Wahrscheinlich hatte der Umstand, daß es in Thüringen keinHerzogtum gab, die Notwendigkeit herbeigeführt, den Vorsitz in denLandfriedensgerichten immer einem besonders angesehenen Grafen desLandes zu übertragen, der dann als „Graf von Thüringen" erschien, bisdie dauernde Verbindung dieser Vertrauensstellung mit einem bestimmtenHause den Begriff der Landgrafschaft erzeugte 69 .
Die S. 427 besprochene Durchbrechung der Grafschaftsverfassungdurch die Erhebung zahlreicher Immunitätsbezirke zu grundherrlichen
61 Hut Schenk zu Schweinsberg vertritt die im Text für Thüringen ent-wickelte Auffassung. Nach Franck waren die Landgrafen heruntergekommeneGrafen, denen es nur in einem Teil ihrer Grafschaft gelungen war, sich zu Landes-herren aufzuschwingen.
88 Während die Landgrafschaft Thüringen 1247 auf die Markgrafen vonMeißen (Haus Wettin) überging, nahmen die Allodialerben der alten Landgrafenfür die ihnen zugefallenen hessischen Landesteile den Titel „Landgrafen vonHessen" an. Über ihre Erhebung zu Beichsfürsten (1292) vgl. Höhlbaum ZurG. d. Verleih, der Eeichsfürstenwürde an Landgraf Heinrich von Hessen, Mitt.oberhess. G.-Ver. NF. 4, 49ff.
69 Vsl. S. 604. Schon die Nachricht Thietmars (Chron. 5, 5) von derÜbertragung der Herzogsgewalt in Thüringen auf Markgraf Ekkehard dürfteauf die Landfriedensgerichtsbarkeit zu beziehen sein. Die über ganz Thüringenausgedehnte, an die Grenzen ihres Territoriums keineswegs gebundene Gerichts-„ keit . der l^ndgrafen, die sich, von Hause aus auf Landfriedenssachen beschränkt,allmählich auf gewisse bürgerliche Sachen ausgedehnt hatte (vgl. Waitz 7, 57f.Loersch u. Schröder TJrk. 3 Nr. 110), läßt sich aus einer Zusammenlegung derthüringischen Gaue (Waitz 7, 60. Dobenecker 325) nicht erklären.