548 Mittelalter.
Weitaus den ersten Platz unter den vier Pfalzgrafen nahm der vonLothringen ein, dessen Amt schon durch die Anknüpfung an die Kaiser-pfalz zu Aachen als das vornehmste erscheinen mußte 65 . Seine außer-ordentlich häufige Erwähnung unter den Begleitern des Königs, bis überdie Mitte des 11. Jahrhunderts hinaus, legt die Vermutung nahe daßseine Stellung ursprünglich einen hofamtlichen Charakter getragen hatund wohl als eine Fortsetzung des karolingischen Pfalzgrafenamtes anzu-sehen ist. Auch nachdem sich die Pfalzgrafschaft, die später in der Regelals die rheinische oder Pfalzgrafschaft bei Rhein bezeichnet wurde, zueiner bedeutenden territorialen Macht (namentlich seit 1156) entwickelthatte und ihr Mittelpunkt von dem ursprünglichen Amtssitz Aachen nachHeidelberg verlegt worden war, blieb ihr doch der Charakter eines her-vorragenden Beichsamtes gewahrt. Wieviel davon auf das frühere Hof-amt oder die missatische Gewalt der Pfalzgrafen zurückzuführen ist, wie-viel auf späterer Entwicklung, namentlich seit dem Interregnum, beruht,läßt sich nicht mehr feststellen. Am frühesten ist das Erztruchseßamtdes Pfalzgrafen (S. 530) bezeugt, aus dem vermutlich seine kurfürstlicheWürde hervorgegangen ist. Die Stellung des Pfalzgrafen im königlichenHofgericht, verbunden mit der delegierten Gerichtsbarkeit eines ständigenKönigsboten, ließ ihn als den gegebenen Richter in fiskalischen Prozessen,später selbst als den verfassungsmäßigen Bichter über den König undEeichsvikariatsriehter bei Thronerledigung erscheinen, nur die Konkurrenzdes sächsischen Pfalzgrafen mag ihm hier schon früh eine Grenze gezogenhaben. Vom Beichsvikariatsgericht zum vollen Beichsvikariat war nurein Schritt. Kein Wunder, daß der verfassungsmäßige Beichsvikar dannauch bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung des Königs inerster Beihe die Beichsverweserschaft beanspruchte oder sie doch als seinnatürliches Becht in allen Fällen, wo kein besonderer Beichsverweser be-stellt worden war, betrachtete.
Bestritten ist die Bedeutung der Landgrafen, (comes provincialis,c. provinciae, c. regionarius, c. .regionis, c. patriae, c. principalis, magnuscomes) m . Die überwiegende Ansicht geht mit Waitz dahin, daß es keineigentliches Landgrafenamt gegeben habe, der Landgrafentitel vielmehr
übrigen vgl. Eichhorn 2, 369. 3, 70. Hist. Z. 37, 356. Böhmer-Huber RegestenKarls IV 27. Dez. 1356. Ob das Reichsvikariatsrecht des Herzogs von Sachsenmit der Pfalzgrafenwürde zusammenhing, muß dahingestellt bleiben. Vgl. TriepelInterregnum 29 (mit Zitaten).
65 Vgl. Schmitz G. der lothr. Pfalzgrafen, Diss Bonn 1878. Häusser G.der rheinischen Pfalz 1, 38ff. llOff.
66 Vgl. Waitz 7, 56ff. Schenk zu Schweinsberg Beiträge zur Frage derLandgrafschaft, FDG. 16, 525ff. Franck Landgrafschaften des heil. röm. Reiches,1873. Dobenecker Ursprung und Bedeutung der thüringischen Landgrafschaft,Z. Ver. thür. G. 15, 299ff. A. Schulte G. der Habsburger in den ersten dreiJahrhunderten (1887) 40f. 76f. Tumbült Grafschaft des Albgaues, ZGO. 46,165ff.; Grafschaft des Hegaus, MJÖG. Erg. 3, 619ff. Bernoulli Anz. Schweiz. G.27, 317ff.