Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
547
Einzelbild herunterladen
 

§ 45. Fürsten und Reichsbeamte. 547

Das Amt des karolingischen Pfalzgrafen hat sich in Deutschland nichterhalten; der Pfalzgraf von Metz war wohl ein Burggraf mit dem bloßenPfalzgrafentitel 58 , während die seit Otto I vorkommenden Pfalzgrafen(ctmites palatini) von Lothringen, Sachsen, Schwaben, Baiern und Kärntenden von demselben Kaiser in Italien eingeführten ständigen Königsbotenentsprochen zu haben scheinen 59 . Das Amt wurde wohl als ein gewissesGegengewicht gegen das Stammesherzogtum errichtet und hatte denZweck für die Wahrnehmung der königlichen Interessen in den Herzog-tümern, namentlich in betreff der Krongüter und der Rechtspflege, zusorgen. Die Pfalzgrafen von Schwaben (später von Tübingen) haben esnie zu einer hervorragenden Stellung gebracht 60 , ebensowenig die vonBaiern, die in die Abhängigkeit vom Herzog gerieten, bis sie 1180 selbstdas Herzogtum erwarben; seitdem hatte Pfalzbaiern (Regensburg) über-haupt keine selbständige Bedeutung mehr, während die später begegnendenPfalzgrafen von Ortenburg und Kraiburg, die nicht zum Reichsfürsten-stand gehörten, nur den Titel führten 61 . Auch die Pfalzgrafen vonKärnten behielten, nachdem sie unter die Landeshoheit und Lehnsherr-lichkeit des Herzogs gekommen waren, nur noch gewisse Ehrenvorrechte 62 .Die sächsische Pfalzgrafschaft 63 scheint schon früh eine Teilung erfahrenzu haben. Während der territoriale Besitz den Namen der Pfalzgraf-schaft Sachsen behielt und 1180 mit der Landgrafschaft Thüringen, dannsamt dieser 1247 mit der Markgrafschaft Meißen unter den Wettinernund 1422, nach dem Aussterben des Sachsen-Wittenbergischen Hauses,auch mit dem Herzogtum Sachsen verbunden wurde, bestand ein pfalz-gräfliches Gericht, wie es scheint, zu Magdeburg, das später in die Händedes Erzbischofs und von diesem 1269 mit der Burggrafschaft von Magde-burg an den Herzog von Sachsen kam; der letztere führte seitdem daspfalzgräfliche Wappen und wurde 1356 auf dem Reichstag zu Metz seitensKarls IV durch die sogenannte sächsische Goldene Bulle ausdrücklich alsInhaber der Pfalzgrafschaft Sachsen anerkannt 64 .

58 Vgl. Waitz 7, 167f.

59 Daß im Herzogtum Baiern noch ein eigener Pfalzgraf für Kärnthen ein-gesetzt wurde, findet in den besonderen Verhältnissen dieses Landes seine Er-klärung. Vgl. Puntschart a. a. 0. 292ff. v. Wretschko a. a. 0. 9S7.

60 Vgl. L. Sehmid Pfalzgrafen von Tübingen 1853. C. F. Stalin Wirtem-berg. G. 2, 653. P. F. Stalin G. Württembergs 1, 226f. 421f.

81 Vgl. Wittmann Pfalzgrafen von Baiern 1877. Riezler G. Baierns 1, 747f.Gengier Beiträge 1, 147f. Fioker Reichsfürstenstand 1, 198f.

62 Vgl. Puntschart a. a. O. 292. 297f.

68 Vgl. Gervais G. der Pfalzgrafen von Sachsen, N. Mitt. thür.-sächs.Vereins 4. 5. 6. Kurze ebd. 17, 257ff. Rosenstock a. a. 0. 122f.

64 Vgl. die sagenhaft gestalteten Bemerkungen des Sachs. Weichbildrechtsc. 1215 (Rechtsb. v. d. Gerichtsverfassung c. 79). Ein in der 1. Auflage an-geführtes Privileg Heinrichs II v. 1009 (Z. Archivk. 1, 159) bezieht sich wohl aufdas Königsgerioht (palatinwm colloquium), nicht auf ein Pfalzgerioht. Daß derrfalzgraf auch der Krongutsverwaltung vorgesetzt war, wird durch eine UrkundeHeinrichs II von 1012 für die Merseburger Kirche (a. a. 0. 161 f.) bestätigt. Im

35*