546 Mittelalter.
der weltlichen Fürsten nicht mehr so streng beobachtet, auch weltlicheFürsten wurden wiederholt unter dem Symbol eines Scepters belehnt undim Lauf des 15. Jahrhunderts wurde zwischen Scepter- und Fahnlehenüberhaupt nicht mehr unterschieden 51 .
Unter den weltlichen Fürsten nahmen die Stammesherzöge, Mark-grafen, Pfalzgrafen und Landgrafen eine eigentümliche Stellung einVon den beiden erstgenannten wird bei der Darstellung der Territorial-verfassung (§ 50) zu reden sein.
Die Herkunft und Bedeutung der deutschen Pfalzgrafen 52 wirdam besten verstanden, wenn man die italienischen Einrichtungen zu:Vergleichung heranzieht. In Italien hatte sich das karolingische Pfalz-grafenamt bis auf Heimich II in wenig veränderter Gestalt erhalten 53 .Es gab immer nur einen einzigen Pfalzgrafen für Italieh, der bei An-wesenheit des Königs als sein Gehilfe im Hofgericht, namentlich als stellvertretender Eichter, in Funktion trat. Seine Stellung war wesentlichdieselbe geblieben, namentlich war er ausschließlich Hofbeamter. BeiAbwesenheit des Königs ruhte sein Dienst; was von Pfalzgrafengerichtenbei Abwesenheit des Königs berichtet wird, ist von der gräflichen Ge-richtsbarkeit der Pfalzgrafen, die regelmäßig mit Grafschaften belehntwaren, zu verstehen 54 . Dagegen übten vom 10. bis 13. Jahrhundert dieständigen Königsboten, die wohl in Anknüpfung an das in Verfall ge-ratene Königsbotenamt der Karolinger (S, 142ff.) von Otto I in Italieneingeführt worden sind, eine regelmäßige reichsgerichtliche Tätigkeitinnerhalb des ihnen überwiesenen Sprengeis, sie waren delegierte Eichter,die wie die alten Königsboten den abwesenden König in allen ihm nichtausdrücklich vorbehaltenen Fällen der streitigen wie der freiwilligen Ge-richtsbarkeit zu vertreten hatten 55 . In den Diplomen der Ottonenzeitwurde ihre Tätigkeit als eine „gleichsam pfalzgräfliche" bezeichnet 56 .Auch die beiden Kammerboten {camerae nuntii) Erchanger und Berchtold,die als die letzten Vertreter des Königsbotenamtes in Deutschland unterKonrad I in Schwaben erscheinen, begegnen urkundlich als Pfalzgrafen 57 .
61 Vgl. Borger a. a. O. 78ff. 83ff. Werminghoff 204.
52 Vgl. Waitz 5 2 , 81. 7, 167 ff. Pf äff G. d. Pfalzgrafenamtes 1847.
63 Vgl. Ficker Forsch. 1, 312ff.
54 Vgl. Ficker a. a. 0. 318f. Auch in Pavia hat es kein ständiges Pfalz-gericht gegeben. Die zahlreichen Zeugnisse pfalzgräflicher Gerichtsbarkeit in Paviabeziehen sich sämtlich auf Fälle, wo die Könige in dieser besonders behebten PfalzAufenthalt genommen hatten.
65 Vgl. § 44 n. 4. Ficker a. a. O. 2, 12ff. Die ältesten Beispiele von 962.
56 MG. Dipl. reg. Otto 1 Nr. 447 (967): Mandamus tibi, quatenus, si interhomines in comitatu Mediolanensi aliqua intentio orla fuerit de quibuscumquecausis, noster inde missus existas, ita diffinihendum, tamqicam si ante noslram velnostri comitis palatii presentiam factum fuisset. Vgl. ebd. Nr. 239 (962). 248 (962).374 (969). 416 (972). MG. Const. 1, 93 (1040-^3). Ficker Forsch. 2, 316.
57 Ekkehard casus St. Galli c. llf. Waitz 7,167 n.2, 3. 176. MG. Dipl.reg. 1Nr. 11 (912). Dümmler Ostfränk. G. 3 2 , 578. Im wesentlichen hatte schon Ludwigder Deutsche das Königsbotenamt eingehen lassen. Vgl. V. Krause MJÖG. 11, 250f.