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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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545
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§ 45. Fürsten und Reichsbeamte. 545

also in Deutschland als Sache des die Investitur erteilenden Königs, inItalien und Burgund als Sache der die Konsekration erteilenden kirch-lichen Behörde hingestellt 45 . Vor der Investitur mit den Regalien warenalle Verfügungen des Erwählten über Kirchengüter, auch Verleihungenund Lehnserneuerungen, ungültig 46 .

Während die Kirche die Zugeständnisse des Königs als dauernde,jeden Nachfolger bindende auffaßte, suchte sie denen des Papstes späterwiederholt den Charakter eines bloß persönlichen Zugeständnisses anHeinrich V beizulegen. Lothar III hatte Mühe, bis es ihm 1133 gelang,die Bestätigung des Konkordates auszuwirken 47 . Unter den staufischenKaisern hat die Kirche mehrfach den Versuch gemacht, sich über dasKonkordat, das nicht wieder ausdrücklich erneuert wurde, hinwegzu-setzen 48 , wie umgekehrt Friedrich I und Heimich VI ihrerseits mehrfachin die frühere Willkür gegenüber den geistlichen Fürsten zurückfielen.Im großen und ganzen hat aber das Wormser Konkordat die dauerndeGrundlage für das spätere Mittelalter abgegeben. Von der Anwesenheitdes Königs bei den Wahlen und einem Entscheidungsrecht bei zwie-spältigen Wahlen ist zwar seit Philipp und Otto IV keine Rede mehrgewesen, die Könige beschränkten sich darauf, ihre Kommissare an denWahlort zu entsenden und durch diese den Kapiteln ihre Wünsche mit-zuteilen, überließen aber die Entscheidung bei Wahlstreitigkeiten demPapst. Nur daran, daß die deutschen Bischöfe die Investitur vor derKonsekration zu empfangen hätten, wurde dauernd festgehalten 49 . DieEinordnung der Stellung der geistlichen Fürsten in den Rahmen desReichslehnrechts hatte den Zweck, die von der Eigenkirche noch übriggebliebenen Rechte des Reiches wenigstens in dieser Form zu festigenund nach Möglichkeit zu erweitern 50 . Im Lauf des 14. Jahrhundertswurde die Unterscheidung zwischen der Investitur der geistlichen und

46 Die der Konsekration vorangehende Investitur hatte also weder die Be-deutung eines liberum veto gegen mißliebige Wahlen, noch war sie, wie Wolframwill, eine Anerkennung des Obereigentums des Reiches am Reichskirchengut;diese lag schon in der Notwendigkeit der Investitur ausgesprochen, gleichviel obsie vor oder nach der Konsekration stattfand. Rudorff a. a. 0. 21 macht daraufaufmerksam, daß die der Konsekration vorangehende Investitur auch einem Er-wählten, bei dem kanonische Mängel vorlagen, erteilt werden konnte. Da übrigensseit Friedrich II eine der Investitur vorhergehende Wahlprüfung durch den Papsteingeschoben wurde, verlor die im übrigen festgehaltene Wormser Ordnung jedenpraktischen Wert für das Reich.

** Vgl. Reichsurteil v. 1223 (MG. Const. 2, 397). Ssp. III 59 § 1. Otto Fris.gesta Frid. 2, 28. Ficker Reichskirchengut 134.

47 Vgl. Jaffe Bibliotheca rerum Germanicarum 6, 522. Hampe Hist. Z. 93,405f. Siehe auch § 40 n. 17.

48 Vgl. u. a. Hinschius a. a. O. 571.

49 Vgl. Ssp. III 59 § 1. Hinschius a. a. O. 576. Rodenberg Hist. Auf-satze f. Waitz 233.

0 Vgl. S. 431. 435. Über die Regaliensperre gegenüber geistlichen Fürstenvgl. Ribbeck FDG. 24, 77. 25, 560f. Werminghoff 186f.

R. Schröder, Deutsche Kechtsgeschichte. 7. Aufl. 35