Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
544
Einzelbild herunterladen
 

544 Mittelalter.

daß das geistliche Amt als solches nur die Kirche und das unmittelbareKirchengut zu beanspruchen habe. Andererseits erkannte der KömVdurch den Verzicht auf die Investitur mit Eing und Stab an, daß ihmüber die Spiritualien des Amtes, sowie über die Kirche und das unmittel-bare Kirchengut keine Verfügung zustehe 42 . Die Investitur mit denKegalien sollte unter dem Symbol des Scepters vor sich gehen (S. 435)ohne außerordentliche Abgaben (dbsque omni exactione), aber unter Auf-rechterhaltung der dem Investierten gesetzlich oder herkömmlich ob-liegenden Leistungen (et quae ex Ms iure tibi debet, faciat). Der Königverzichtete auf jedes Ernennungsrecht; die Besetzung der Bistümer undReichsabteien sollte ausschließlich durch canonica electio und durch kirch-liche Konsekration erfolgen. Wahlkörper waren die Kapitel, unter Mit-wirkung der höheren Geistlichkeit der Diözese und der Stiftsministerialen,während dem niederen Klerus und der Bürgerschaft der Stadt das Eechtder Folge (Akklamation) zustand 43 . Die Investitur mit den Regaliendurfte dem dazu Berechtigten nicht verweigert werden. Im einzelnenwurde zwischen dem deutschen Reich (Teutonicum reqnum) einerseits,Italien und Burgund andererseits (ex aliis partibus imperii) unterschieden.In den beiden letztgenannten Reichen sollte der kirchlichen Konsekrationbinnen sechs Monaten die Investitur folgen; die Legitimation dem Reichgegenüber war also durch die Konsekration begründet, eine Prüfung desWahlaktes stand dem König nicht zu. Dagegen sollte innerhalb desdeutschen Reiches bei allen Wahlen von Bischöfen oder Reichsäbtendem König durch rechtzeitige Anzeige von der bevorstehenden WahlGelegenheit gegeben werden, durch persönliche Anwesenheit oder Ent-sendung von Stellvertretern oder durch sonstige Äußerung seiner Wünscheauf die Wahl einzuwirken. Bei zwiespältigen Wahlen sollte der Königunter Mitwirkung des Metropoliten und der Suffraganbischöfe der be-treffenden Provinz das Recht der Entscheidung ausüben 44 . Immer abersollte auf die Wahl zunächst die Investitur und erst nach dieser dieKonsekration folgen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl wurde

12 Von der königlichen Machtvollkommenheit wurde außerdem alles, was zudem päpstlichen Stuhl selbst gehörte {quae ad Romanam ecclesiam pertinere nos-cunlur, ------------ possessiones et regalia s. Pelri), ausgenommen.

43 Vgl. S. 550. v. Wretschko Electio communis (S. 512). Seit dem 13. Jh.waren nur noch die Kapitel wahlberechtigt. Nach Gerhoh von Reichersberg(Eibbeck a. a. 0. 63) hätte die Mitwirkung der Ministerialen überhaupt nur dieBedeutung einer Vollbort und Huldigung gehabt. Das Gedicht Lohengrin (Vers3234ff.) läßt die Wahl in der Weise vor sich gehen, daß ein zum Wahlkommissar{des keisers pitel) bestellter Domherr dem Kapitel zunächst die Wünsche des Kaisersvorträgt, sodann den Dompropst, den Dechanten und die übrigen Chorherren derReihe nach auffordert;, ihre kür zu geben. Darauf berichtet er dem vor der Türwartenden Kaiser das Wahlergebnis, es folgt die Inthronisation des Gewähltenund die Huldigung der Dienstmannen: Die dienestman im swuoren alle, als mandurch reht im solde.

44 Der Wortlaut des Konkordates läßt zweifelhaft; ob die Bischöfe dabeibloß beratende oder entscheidende Stimme haben sollten.