§ 45. Fürsten und Reichsbeamte. 543
Daß die Kirche, sobald sie zum Bewußtsein ihrer selbst gekommenwar sich gegen diese Zustände auflehnen mußte, war selbstverständlich.Der Kampf Gregors VII, soweit er sich gegen die Simonie, das Er-nennungsrecht des Königs und die auf das geistliche Amt hindeutendenInvestitursymbole wandte, war gerechtfertigt, aber der von ihm undseinen Nachfolgern erhobene weitere Anspruch, daß auch die weltlichenBesitzungen und Hoheitsrechte, die man mit den Kirchen nur wegenihres staatlichen Charakters verbunden hatte, einfach dem geistlichenAmt folgen und jedem Einfluß der Staatsgewalt entzogen sein sollten,demgemäß aber jede Investitur durch Laien unzulässig sei, war einübergriff in die berechtigte Machtherrlichkeit des Staates. Erst durchdas Wormser Konkordat von 1122 kam es zu einem billigen Ausgleich,der beiden Teilen gerecht wurde, für das Reich aber den Verlust derunter ganz anderen Voraussetzungen von den Königen ins Werk gesetztenDotationen der Reichskirchen zur Folge hatte 41
Die verkehrte Vermischung der Temporalien und Spiritualien desgeistlichen Amtes wurde durch das Konkordat beseitigt. Indem der Papstdem König für das ganze Gebiet des Reiches die Investitur der geist-lichen Fürsten mit den „Regalien", d. h. den zu der Kirche gehörigenweltlichen Besitzungen und Hoheitsrechten, zugestand, erkannte er an,
11 MG. Const. 1, 159. Bresslau u. Th. Sickel MJÖG. 6, 105ff. MG. Libellide lite inter regnum et sacerdotium saec. 11. et 12. consoripti, 2Bde. 1890/92. Hauck3 3 , 898ff. 913—23. 1047ff. Waitz 8, 461 ff. Hinschius Kirchenrecht 2, 551 ff.Giesebrecht Kaiserzeit 3 5 , 941 ff. 958ff. 1238f. 4 2 , 45f. 65. 84f. 436. 5, 12f. 371f.453. 501. 632f. 636. 720. Werminghoff 196ff. (Literaturangaben 1901). Bern-heim Lothar III und das Worrnser Konkordat, Diss. Straßb. 1874; Das WormserKonkordat u. seine Vorurkunden 1906 (Gierke U. 81); Zur G. des Wormser Kon-kordats 1878; Zur G. der kirchl. Wahlen, FDG. 20, 361 ff.; Quellen zur G. d. In-vestiturstreits 2 1913 (Bernheim u. Seeliger Quellensammlung); Die praesentiaregis im Wormser Konkordat, Hist. VJSchr. 1907 S. 196; ZKG. 7, 303ff.; ZKR.19, 171 ff. Friedberg Die narratio de electione Lotharii, FDG. 8, 75ff. Volkmarebd. 26, 435ff. Bibbeck Gerhoh von Reichersberg, ebd. 24, 63ff. 73f. 78f. WitteForschungen z. G. des Wormser Konkordats, Diss. Gott. 1877. H. Rudorff ZurErklärung des Wormser Konkordates 1906 (Zeumer Qu. u. Studien 1, 4). StutzKirchenrecht § 24. Aldinger Neubesetzung der deutschen Bistümer unter Inno-cenzIV. 1901. Wolfram Friedrich I und das Wormser Konkordat 1883. HallerN. Heidelb. JB. 2, 147f. Kummer Bischofswahlen in Deutschi. 1378—1418, 1891.Weiske ZDR. 1, 60ff. Blondel Frederic II S. 233ff. Mirbt Publizistik im Zeit-alter Gregors VII, 1894. Willing Zur G. des Investiturstreites 1896. ScharnaglBegriff der Investitur i. d. Quellen u. d. Literatur des Investiturstreites 1908(Stutz Abh. 56); mit reichen Literaturangaben. Schwartz Besetzung der Bis-tümer u. Reichsabteien unter d. sächs. u. sal. Kaisern 1913. v. Wretschko ZRG.41, 604. Der von D. Schäfer, Zur Beurteilung des Wormser Konkordats (Berl.Akad. Abh. 1905), entwickelten Auffassung, daß das Wormser Konkordat nur hin-sichtlich der kaiserlichen Zugeständnisse einen dauernden Charakter gehabt habe,während die päpstlichen Zugeständnisse nur der Person Heinrichs V gegoltenhatten, sind namentlich Bernheim, Hauck, Rudorff und v. Wretschko DieFrage der Besetzung des erzbischöfl. Stuhles in Salzburg im MA. 1907 mit schlagendenGründen entgegengetreten. Über die Bischofswahlen vgl. noch KluckhohnMinisterialen 55 f.