542 Mittelalter.
liehe Stellung des Hochmeisters des deutschen Ordens "und des Deutsch-meisters gehört erst der folgenden Periode an 34 .
Die geistlichen Fürsten ersetzten dem Reich während der ersten zweiJahrhunderte den ihm durch das Lehnwesen mehr oder weniger ent-zogenen weltlichen Beamtenstand 35 . Die Reichsabteien wurden von denKönigen als Eigenkirchen des Reiches behandelt, und wenn sich über diebischöflichen Kirchen nicht in gleicher Weise willkürlich verfügen ließso haben die Könige doch wiederholt aus eigener Machtvollkommenheitauch in ihre Organisation eingegriffen, neue Bistümer errichtet undbestehende eingehen lassen oder verlegt, die bairischen Bistümer sowieLübeck, Ratzeburg, Schwerin und Gurk ihrer reichsunmittelbaren Stellungentkleidet und dem Herzog von Baiern und Sachsen, beziehungsweisedem Erzbischof von Salzburg untergeordnet 36 . Die reiche Ausstattungder Reichskirchen mit Gütern und Hoheitsrechten, seit Otto III auchmit ganzen Grafschaften, bedeutete keine Entfremdung für das Reich,weil das aus dem Gedanken der Eigenkirche hergeleitete Eigentum desReiches am Reichskirchengut bestehen blieb 37 und die einer Reichskircheübertragenen Grafschaften den Amtscharakter bewahrten, den sie alsLehen weltlicher Fürsten hätten verlieren müssen. Die Besetzung derBistümer und Reichsabteien erfolgte einzig nach dem Willen des Königs,der entweder das unmittelbare Ernennungsrecht ausübte oder, wo dasRecht freier Bischofs- oder Abtswahl durch königliches Privileg bewilligtwar; durch entschiedene Kundgebung seines Willens die Wahl zu einerbloßen Form herabdrückte 38 . Fast immer war die Hofkapelle die Pflanz-schule, der die geistlichen Fürsten entnommen wurden (S. 530). DieInvestitur erfolgte, ohne Unterscheidung zwischen dem geistlichen Amtund den mit der Kirche verbundenen weltlichen Gütern und Hoheits-rechten, durch den König (in Baiern im 10. Jahrhundert durch denHerzog, in Gurk durch den Salzburger Erzbischof) mit Ring und Stabals Investitursymbolen, oft genug nur gegen erhebliche Gegenleistungen,die dem Kandidaten auferlegt wurden 39 . Dem Einsetzungsrecht ent-sprechend behaupteten die Könige auch das Recht der Absetzung 40 .
34 Vgl. Ficker 1, 369ff.
36 Vgl. Hauch: Entstehung der bischöfl. Fürstenmacht, Leipz. Univ.-Progr.1891; KG. 3 3 , 52. 56. 62ff. 397. 409. Werminghoff 183f. 221. Waitz 7, 256f.Blondel a. a. 0. 201ff.
36 Vgl. MG. Const. 1, 206 (1154). Waitz 7, 285f. 297f. Berchtold Entw.d. Landeshoheit 88 ff.
37 Über die Eigenkirche vgl. S. 155f. und 567. Dazu noch Stutz Das Eigen-kirchen vermögen auf Grund der Freisinger Traditionen (Festschr. Gierke 1911S. 1187 ff.).
38 Vgl. Waitz 7, 265ff. Werminghoff 193. Hauck KG. 3 3 , 53ff. 397. 400ff.892ff. Wo an einer bischöflichen Kirche ein Wahlrecht bestand, wurde es von denGeistlichen der Kirche, unter einer gewissen Mitwirkung des Laienelementes, ausgeübt.
39 Vgl. S. 435. Waitz 7, 291ff. Stutz Kirchenrecht (S. 8) § 23. Werming-hoff 192ff.
40 Vgl. Waitz 7, 267f. 297. Hauck KG. 3 3 , 408.