§ 45. Fürsten und Reichsbeamte. 541
von Lübeck, Schwerin und Ratzeburg galten als Reichsfürsten erst, nach-dem sie durch den Sturz Heinrichs des Löwen reichsunmittelbar gewordenwaren 25 , während die Bischöfe von Prag und Olmütz, nachdem ihreInvestitur seit Ende des 12. Jahrhunderts vom Reich auf den König vonBöhmen übergegangen war, nicht mehr zu den Reichsfürsten gehörten 26 .Die Bischöfe von Gurk, Chiemsee, Seckau und Lavant waren, wenn sieauch den fürstlichen Ehrentitel führten, keine Reichsfürsten, weil sie dieInvestitur vom Erzbischof von Salzburg empfingen; der Bischof vonKammin nicht, weil er unmittelbar unter dem Papst stand 27 . Imübrigen war es die Regel, daß alle Bischöfe des Reiches vom Königmit den Regalien belehnt wurden und demgemäß als Reichsfürsten
galten 28 .
Die Investitur durch das Reich war auch für den Begriff der Reichs-abteien maßgebend 29 . Während die königlichen Abteien älterer Gründungim allgemeinen ihre Stellung als Reichsfürstentümer bewahrt hatten undseit Beendigung des Investiturstreites zu Scepterlehen geworden waren,gehörten die hinsichtlich der Temporalien unter den Papst gestelltenabbaliae liberae ebensowenig wie die landsässigen Klöster zu den Reichs-fürstentümern. Die Pröpste der Kollegiatkirchen wurden nicht zu denReichsfürsten gerechnet, auch da nicht, wo diese Kirchen sich im Eigen-tum des Reiches befanden und die Pröpste die Investitur vom Königempfingen 30 . Sie standen eben nicht wie die Reichsäbte unter demLehnrecht, sie waren passiv lehnsunfähig und ihre Investitur war keineBelehnung, weil sie ohne Mannschaft erteilt wurde 31 . Nur die PropsteiBerchtesgaden gelangte 1386 zu einer Reichsbelehnung und galt seitdemals Reichsfürstentum, während die 1459 in eine Propstei umgewandelteReichsabtei Ellwangen im Reichslehnsverband blieb und ihren fürstlichenRang behauptete 32 . Der Reichskanzler wurde seit 1180 als solcher nichtmehr zum Reichsfürstenstand gerechnet, tatsächlich wurde sein Amt aberregelmäßig von einem geistlichen Fürsten bekleidet 33 . Die reichsfürst-
26 Endgültig bestätigt wurde ihre Reichsunmittelbarkeit 1258 von KönigRichard. Vgl. Ficker 1, 274ff. Borger 53. MG. Const. 1, 206. 2, 632.
26 Ebensowenig wie die Bischöfe von Breslau und Lebus, die in ähnlicherLage waren. Vgl. Ficker 1, 271f. 280. 282ff.
27 Vgl. Ficker 1, 271. 277ff. 285ff. Gegen Ende des Mittelalters (seit Sigmund)gehörte der Kamminer Bischof allerdings zu den Reichsfürsten, bis das Hochstiftganz unter die landesherrliche Gewalt der Herzöge von Pommern, die die erblicheSchirmvogtei erlangt hatten, geriet. Vgl. Bülow Stellung des Stiftes Camin zumHerzogtum Pommern, Diss. Heidelb. 1910 (Balt. Studien NF. 14, 95).
28 Vgl. Ficker 1, 99ff. 270ff.
29 Vgl. Ficker 1, 320ff. Über die unter königlicher Schirmvogtei stehenden,aber nicht vom Reiche investierten Cistercienserklöster vgl. Werminghoff 181. 211f.
30 Vgl. Ficker 1, 363ff.
31 Vgl. S. 434 n. Ficker 1. 366. Über ihre aktive Lehnsfähigkeit vgl. MG.Const. 2, 117.
32 Vgl. Ficker 1, 367.
33 Vgl. Ficker 1, 369. 2, 56.