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wodurch der Beliehene, wenn er bis dahin nur Fürstengenoß gewesen, waroder dem Magnatenstande angehört hatte, in den Reichsfürstenstand er-hoben wurde 18 . Sonst konnte eine solche Erhebung nur durch die vomKönig mit Genehmigung der Fürsten vollzogene Erhebung eines nicht-fürstlichen Reichslehens oder eines dem Reiche zu Lehen aufgetragenenallodialen Besitzes zu einem Reichsfürstentum erfolgen 19 . Dies war zuerstder Fall bei der Markgrafschaft Namur (1188) 20 , dem Herzogtum Braun-schweig (1235) und der Landgrafschaft Hessen (1292); im 14. Jahrhundertfolgten die Herzogtümer Jülich, Geldern, Mecklenburg, Schlesien, Luxem-burg, Berg, die Markgrafschaft Pont ä Mousson (Bar) und die später zumHerzogtum erhobene Grafschaft Savoyen, endlich die Herzogtümer Kleve(1417), Holstein (1474) und Württemberg (1495) 21 . Ohne ausdrücklicheErhebung wurden anerkannt Landsberg (1265), Breslau (um 1276) undPommern (1320). Rein gewohnheitsrechtlich, selbst ohne ausdrücklichenAnerkennungsakt, erfolgte im 14. Jahrhundert die Aufnahme der Mark-grafen von Baden, der Grafen von Henneberg und der Burggrafen vonNürnberg in den Reichsfürstenstand 22 .
Durch die vielfachen Erhebungen, mehr noch durch die seit Mittedes 13. Jahrhunderts üblich gewordenen Erbteilungen in den Fürsten-häusern, bei denen jeder Teilinhaber den Charakter als Reichsfürst be-halten durfte 23 , wurde das seit 1180 bestehende Übergewicht der geist-lichen Fürsten einigermaßen vermindert; die Zahl der Laienfürsten betrugim 14. Jahrhundert 38 bis 44, denen aber immer noch mehr als 90 geist-liche Fürsten gegenüberstanden 24 .
Die Annahme, daß die Veränderung in dem Begriff des Rsichs-fürstenstandes zum Teil von dem Eintritt der geistlichen Fürsten in denReichslehnsverband ihren Ausgang genommen habe, wird durch die Stel-lung der Bischöfe bestätigt, indem schon vor 1180 nur Bischöfe, die ihreInvestitur mit den Regalien vom Reich empfingen, also nur die Trägervon Scepterlehen, zu den Reichsbischöfen gezählt wurden. Die Bischöfe
(L. 121°) Dar Grund lag darin, daß kein Gericht länger als Jahr und Tag ohneRichter sein durfte.
18 So bei der Belehnung der Söhne Rudolfs I mit Österreich und Steiermark(1282) und der Grafen Meinhard mit Kärnthsn (1286) und Johann von Luxemburgmit Böhmen (1310). Vgl. Ficker 1, 112f. und das um 1200 verfaßte Gedicht Biterolfund Dietleib, Vers 11549—11603 (Deutsch. Heldenbuch 1, 169f.).
18 Der Graf von Holland bot dem Kaiser 1191 ohne Erfolg eine große Summe,si princeps fieret. Vgl. Ficker 1, 112.
20 Vgl. Ficker 1, 107ff. Über Mähren ebd. 1, 106f.
21 Vgl. § 40 n. 25. Ficker 1, 218ff. 234ff. 242. Von den Grafen von Württem-berg schrieb 42 Jahre vor ihrer Erhebung der Verfasser der „Mörin" (Ausg. 1512
Bl. 33): Es seind doch grafen guot -------, wie wol si nit hond fürsten nam, so seM
si doch wol ir genoss, an land und leut, an mannhe.it gross.
22 Vgl. Ficker 1, 194f. 209ff.
23 Vgl. Ficker 1, 262ff.
24 Vgl. Ficker 1, 264. 372ff. Werminghoff 208f. Immerhin machten nuretwa 60 von ihrer fürstlichen Stellung tatsächlichen Gebrauch.