§ 45; Fürsten und Reichsbeamte. 539
nicht als Reichsfürstentum einzuschätzendes Territorium umfaßte, gleich-wohl aber, trotz seiner Verbindung mit der Landgrafschaft Thüringen,als selbständiges Reichsfürstentum behandelt wurde 10 . Der Landgrafvon Thüringen wurde zu den Reichsfürsten gezählt, weil er neben demGrafenamt in seinem unmittelbaren Territorium noch eine der herzog-lichen Stellung nahekommende Landfriedensgerichtsbarkeit in anderenthüringischen Grafschaften ausübte 11 . Einfache Grafschaften wurden,auch wenn sie als Fahnlehen unmittelbar vom König zu Lehen gingen,nicht mehr zu den Reichsfürstentümern gerechnet 12 . Nur die GrafschaftAnhalt wurde nach einigem Schwanken allgemein als Reichsfürstentumanerkannt 13 , wahrscheinlich weil die Grafen von Anhalt eine Nebenlinieder Markgrafen von Brandenburg und der Herzöge von Sachsen bildetenund deshalb als Fürstengenossen angesehen wurden 14 . Rein persönlich,ohne die territoriale Grundlage, war die reichsfürstliche Stellung des HerzogsWeif bis zur Errichtung des Herzogtums Braunschweig (1235), sowie dieder Herzöge von Rotenburg, Zähringen und Meran, der Pfalzgrafenvon Burgund und der Markgrafen von Tuscien, doch waren dieseHäuser schon vor Mitte des 13. Jahrhunderts erloschen 16 . Der Herzogvon Burgund (Dijon) und der Graf von Flandern, die dem französischenFürstenstande angehörten, wurden auch in ihren deutschen Lehns-beziehungen, obwohl diese kein Fürstentum umfaßten, zu den Reichs-fürsten gerechnet 16 . Das Herzogtum Schwaben erlosch mit dem Aus-sterben der Staufer (1268), während sonst die Regel galt, daß heimgefalleueFahnlehen binnen Jahr und Tag anderweitig verliehen werden mußten 17 ,
10 Über Pfalzsachsen, das auch Ssp. III 62 § 2 unter den sieben Fahnlehenim Lande Sachsen genannt wird, vgl. n. 63f. Ficker RFStand 1, 198. Rosen-stock a. a. 0. 122f.
11 Vgl. S. 549. Rosenstock 123f.
12 Vgl. Ficker 1, 201. Die Grafen von Arnsberg, Brene und Orlamündewaren trotz ihrer Reichsunmittelbarkeit keine Reichsfürsten. Vgl. Ficker 1, 86.204f. Fehr Fürst u. Graf 14f. Von den 1268 durch das Aussterben des staufischenHauses reichsunmittelbar gewordenen schwäbischen Grafen wurde keiner zu denReiehsfürsten gerechnet. Daß die Edelgrafen, auch wenn sie nicht mehr zu denReichsfürsten gehörten, doch im 13. Jh. noch als Reichsbeamte galten und sichdadurch vielfach über die ihnen sonst gleichstehenden freien Herren erhoben, istnicht in Abrede zu stellen, auch scheint der Sachsenspiegel, obwohl er sie im all-gemeinen unter den freien Herren mitbegreift, sie gelegentlich, dem früheren Sprach-gebrauche entsprechend, noch als Fürsten (nur nicht als „Reichsfürsten") zu be-zeichnen. Vgl. Fehr Fürst u. Graf 35f. Gleichwohl empfiehlt es sich nicht, daraufhinmit dem letzteren einen prinzipiellen Unterschied zwischen „Amtsfürsten", zudenen auch die Grafen zu rechnen wären, und „Lehnsfürsten", d. h. Reichsfürsten,zu machen.
13 Über die Grafschaft Anhalt (Ssp. III 62 § 2) vgl. Ficker 1, 201ff. Rosen-stock 120ff.
14 Über Fürstengenossen vgl. Ficker RFStand 1, 90. 153. 180. 205. 240.2, 197ff. ; Heerschild 126ff. Schönherr 55ff. Fehr Fürst u. Graf 18f.
15 Vgl. Ficker RFStand 1, 187f. 2221 234f.19 Vgl. Ficker 1, 205f. 222. 235.
" Vgl. Ssp. III 53 § 3. 60 § 1. Sachs. Lehnr. 71 § 3. Schwsp. R. 110 § 4