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durch Mannschaft verpflichtet waren, als Keichsfürsten betrachtet. DerBesitz eines fürstlichen Fahnlehens aus der Hand des Königs war dasMerkmal des weltlichen Fürstenstandes geworden 7 . War seine Grund-lage bisher eine staatliche, das Grafenamt, gewesen, so war die neue einelehnrechtliche, das Fahnlehen, und eine staatsrechtliche (territoriale), dasReichsfürstentum 8 . Der neue Begriff des Reichsfürstenstandes ist wohlauf eine Anweisung an die Reichskanzlei, deren Sprachgebrauch danneine gewohnheitsrechtliche Entwicklung anbahnte, zurückzuführen. Unterden 16 weltlichen Reichsfürstentümern, die unmittelbar nach 1180 alssolche hervortreten, befanden sich die Pfalzgrafschaft bei Rhein und dieHerzogtümer Schwaben, Baiern, Sachsen, Böhmen, Österreich, Steier,Kärnten, Lothringen und Brabant. Diesen allen war eigentümlich, daßsie mehrere Grafschaften umfaßten, von denen der Landesherr aber immernur eine in seiner unmittelbaren Verwaltung hatte, während er die übrigenmit Lehngrafen besetzen mußte, die als seine Mannen dem vierten Heer-schilde angehörten, ihre vollziehende Gewalt aber in Gestalt der Bann-leihe (ohne Mannschaft) aus der Hand des Königs empfingen 9 . Auch dieMarkgrafschaften Brandenburg, Meißen und Lausitz umfaßten eine größereZahl von Landgerichten, von denen ebenfalls nur eins sich in unmittel-barer landesherrlicher Verwaltung befand, die übrigen aber nicht durchLehngrafen mit Königsbann, sondern durch landesherrliche Beamte imNamen ihres Herrn („bei seinen Hulden") verwaltet wurden. Hiernachlag bei dreizehn unter den sechzehn Reichsfürstentümern der Schwer-punkt offenbar in der oberherrlichen Stellung, die der Fürst gegenübereiner größeren Zahl zu seinem Territorium gehörender Landgerichte ein-nahm. Bei der Rheinpfalz trat dazu noch das Reichsamt des Pfalzgrafenvon Lothringen, das ihm unter sämtlichen Reichsfürsten den ersten Bangverschaffte. Die Bedeutung des Pfalzgrafenamtes zeigte sich auch beiPfalzsachsen, das infolge früherer Teilung nur ein kleines, an und für sich
7 Vgl. Ssp. III 58. Sachs. Lehnr. 71 §21: Vorste het dar umme vorste desrikes, dat sin vanlen, dar he vorste van wesen wel, nieman vor ime untvan ne sal.Sven it en ander vor ime untveit, di 't ime liet, so n'is he die vorderste an derlenunge nicht; dar umme ne mach he von deme lene nen vorste wesen. Über nicht-fürstliche Fahnlehen vgl. S. 435 n.; Schwab. Lehnr. R. 149 (L. 147 a ). Schönherra. a. 0. 28ff. 91 f. 148.
8 Der neuere Begriff des Reichsfürstentums oder Reichsfürstenamtes setztebei seinen Trägern eine herzogliche Gewalt oder doch eine dieser ähnliche Stellungvoraus, was auch bei späteren Erhebungen in den Reichsfürstenstand regelmäßigdurch die Erteilung des Herzogstitels zum Ausdruck kam. Daß schon Ficker sichin zahlreichen Andeutungen in dieser Richtung ausgesprochen hatte, ist neuerdingsdurch die sorgfältigen Zusammenstellungen von Schönherr a. a. 0. 37ff. 42f.45. 49. 52f. 112, erwiesen worden. Andere Vertreter dieser Ansicht (vgl. ebd. 102ff.112ff.) sind Berchtold, Gierke, Heck, Laband, Rietschel, Zöpfl undneuerdings besonders Rosenstook, Königshaus u. Stämme 120ff., der nur dabeizu großes Gewicht auf einen Zusammenhang mit den Stammesherzogtümern legt.
8 In den Stammesherzogtümern hatten die Grafen vielleicht die volle richter-liche Gewalt unmittelbar von ihrem Herzog und nicht erst kraft königlicher Bann-leihe, und dasselbe dürfte auch in Böhmen der Fall gewesen sein.