§ 45. Fürsten und Reichsbeamte. 537
fürsten vermehrt, ohne daß die Stellung der ihnen untergeordneten Grafendadurch beeinträchtigt worden wäre; man war daran gewöhnt, die Grafen,auch wenn sie einen Herzog über sich hatten, gleichwohl als Fürsten zubetrachten. Nicht anders stand es mit den zahlreichen Grafschaften, dienach einer von den Ottonen eingeleiteten Politik an Reichskirchen über-trafen wurden. Da die geistlichen Fürsten des Grafenamtes wegen desmit ihm verbundenen Blutbannes nicht persönlich walten durften, somußten jene Grafschaften mit eigenen Grafen besetzt werden, die alsBeichsbeamte und demgemäß als Reichsfürsten galten 4 , weil der ihnenvorgesetzte Bischof selbst nur Reichsbeamter und Verwalter des als Eigen-tum des Reiches angesehenen Reichskirchengutes war. Anders, wenn esweltlichen Fürsten, die nicht Herzöge waren, gelang, eine größere Zahlvon Grafschaften in ihrer Hand zu vereinigen: hier war immer der Landes-herr der einzige Graf, seine Vassallen konnten nur den Rang von Vize-grafen bekleiden und daher auf Zugehörigkeit zum Fürstenstand keinenAnspruch machen, auch wenn ihnen die Führung des Grafentitels zu-gestanden wurde 6 .
Die Anschauungen mußten sich ändern, seit es um die "Wende des12. und 13. Jahrhunderts dahin gekommen war, die geistlichen Fürstendem Beichslehenverband einzufügen. Indem diese den Beamtencharakterverloren und zu Vassallen des Reiches wurden, erschienen ihre Grafennur noch als Reichsaftervassallen gleich den Vizegrafen weltlicher Fürsten 6 .Dieser Umstand und die durch den Höhepunkt des Lehnwesens bedingtestrengere Scheidung der verschiedenen Heerschildstufen (S. 430f.) führtein der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts zunächst zu einem eigentüm-lichen Schwanken in dem Begriff des Reichsfürstenstandes. Zum Ab-schluß kam die neue Entwicklung durch den Sturz Heinrichs des Löwen,durch den die bisher dem Herzog unterstellten sächsischen Fürsten zureichsunmittelbarer Stellung gelangten. Wie man von jeher zwischenlandsässigen und königlichen Klöstern unterschieden hatte und nur dieVorstände der letzteren, die ihr Scepterlehen unmittelbar aus der Handdes Königs empfingen, den geistlichen Fürsten beizählte, so wurden seit1180 von den bisherigen Laienfürsten nur noch die, welche ihr Fürsten-tum unmittelbar vom Reich zu Lehen trugen und sonst keinem Laien
4 Vgl. Weiland Das sächs. Herzogtum unter Lothar u. Heinrich d. Löwen 42.Aber nur edle Grafen wurden zu den Fürsten gerechnet. Grafen oder Burggrafenaus dem Stand der Ministerialen führten den Titel in der Regel nur bei ihrenDienstverrichtungen; immerhin ist durch sie zuerst der Grafentitel auch in denniederen Adel eingedrungen. Vgl. Ficker 1, 79f.
6 über diese neugräflichen Geschlechter, die in der Regel dem Ministerialenstände (Ministerialgrafen) und nur ausnahmsweise dem der freien Herren angehörten,vgl. Ficker 1, 80f. 86f. 90f. Weiland a. a. 0. 43ff. Riedel Mark Brandenburg2, 139ff. Schröder Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels 47f. Daß die Grafenvon Sayn und Molbach, obwohl rheinpfälzische Vassallen, zu den Fürsten ge-rechnet wurden (vgl. Ficker 1, 84L), erklärt sich daraus, daß der Pfalzgraf beiKhein in Lothringen einen Rang einnahm, der sonst nur Herzögen zukam.
6 Vgl. Weiland 42f.