§ 45. Fürsten und Reichsbeamte. 535
wurde 1235 errichtet, beschränkte aber ihre Tätigkeit auf die Fälle, woder Holrichter den Vorsitz führte, während alle Verhandlungen unter demVorsitz des Königs nach wie vor zur Zuständigkeit der Reichskanzlei ge-hörten 29 . An der Spitze der Hofgerichtskanzlei stand ein weltlicher Be-amter, der den Titel Hofgerichtsschreiber (notarius curiae, iuäicü froto-notarius), auch Hofschreiber oder Kammerschreiber, führte.
Häufig wird der Käte (consiliarii) des Königs gedacht, unter denendann wohl wieder einzelne als geheime oder heimliche Räte [secretarii,a seeretis) bezeichnet werden, seit dem 12., besonders aber dem 13. Jahr-hundert sind es ständige, vom König berufsmäßig ernannte und verpfichteteBerater des Königs, deren Zustimmung bei wichtigeren königlichen Ver-fügungen nun auch in den Urkunden zuweilen ausdrücklich hervorgehobenwird 30 . Seit Heinrich VII bildete der Hofrat ein geschlossenes Beamten-kollegiuni, das dann im Laufe des 14. Jahrhunderts fester abgegrenzt undorganisiert und mit seinen fest besoldeten und vereidigten Mitgliedernvon dem Kreise der Hofleute im außerordentlichen Dienst streng unter-schieden wurde 31 . Vornehmstes Mitglied und, wenn der König nichtpersönlich anwesend war, auch Vorsitzender des Hofstaates war der Hof-oder Reichskanzler oder in seiner Vertretung der Protonotar. Die geist-lichen Mitglieder, neben denen die weltlichen wohl immer die Minderheitbildeten, blieben trotz ihrem Eintritt in den Königsdienst, der ihre ganzeTätigkeit in Anspruch nahm, regelmäßig im Besitz ihrer Pfründen. SeitKönig Ruprecht ging der Vorsitz im Reichshofrat zum Teil auf den Oberst-hofmeister (später „Reichshofmeister") über, der den abwesenden Königauch auf Reichstagen, bei Belehnungen und richterlichen Geschäften ver-treten konnte 32 .
§ 45. Die Fürsten und Reichsbeamten.
Vgl. Waitz 5 2 , 72ff. 469ff. 7, 1—182. 255—298. Ficker Reichsfürstenstand I1861 (vgl. Waitz Abh. 524ff.; GGA. 1862 S. lOlff.), II her. v. Pu,ntschart 1911
29 Vgl. Herzberg-Frankel a. a. 0. 290f. Lindner a. a. O. 26. Bresslau1,408. Seeliger MJÖG. 8, 19. Franklin Reichshofgericht 1, 72. 2, 89. 120ff. 197ff.276. 324ff. Windeckes Leben Sigmunds (Altmann) S. 196. In Italien bedientensich die Könige in allen Angelegenheiten, auch solchen des Hofgerichts, gelegent-lich auch der gewöhnlichen öffentlichen Notare (Königs- oder Pfalznotare), dieauch deutsche Sachen beurkunden konnten. Heinrich VII hatte für italienischeSachen eigene Hofschreiber oder Kammernotare, nur die eigentlichen Diplomeblieben der Reichskanzlei vorbehalten. Unter den Hohenstaufen bestand ein be-sonderes Hofgerichtsnotariat. Vgl. Seeliger MJÖG. 11, 401ff. Bresslau 1, 371ff.Picker Forsch. 3, 170f.
Die Hofräte eines römischen Königs wurden wohl stets, wie unter Friedrich II,vom Kaiser ernannt. Bei minderjährigen Königen pflegten die Fürsten von Bichaus einen Reichsverweser oder ein Hofratskollegium einzusetzen. Vgl. Ficker 2, 64f.
31 Vgl. Ficker RFSt. 2, 43ff. (mit Literaturangaben). Isaacsohn De consilioregio a Friderico II in Germania instituto, Diss. Berlin 1871. Waitz 6 2 , 373ff.Seehger Hofmeisteramt 89f.
32 Vgl. Seeliger a. a. 0. 57ff. 64. 86. llOff.