534 Mittelalter.
Unter den Hohenstaufen war der Kanzler fast beständig durch politischeGeschäfte und Missionen in Anspruch genommen, so daß der Protonotardie tatsächliche Leitung der Kanzlei erhielt, was erst seit Karl IV dauerndanders wurde 26 .
Durch die Zentralisation der Kanzlei wurde diese dem Einfluß derErzkanzler völlig entzogen, sie hatte, abgesehen von der leeren Form derRekognitionsklausel, in der das vice archicancellarii unter Benennung desErzkanzlers fortgeführt wurde, den reichsständischen Charakter ganz ab-gestreift und war zu einer reinen Hofkanzlei geworden. Das nach demInterregnum hervortretende Bestreben der Erzkanzler, die Kanzlei unterihre Botmäßigkeit zu bringen, hatte erst unter Albrecht I und Heimich VIIeinen gewissen Erfolg, der letztere bewilligte dem Erzbischof von Mainzgeradezu die Ernennung des gesamten höheren Kanzleipersonals. Aberdiese Zugeständnisse waren ohne dauernde Bedeutung, die Goldene Bullehat sie nicht aufgenommen, und die Besetzung der Kanzlei ist bis aufFriedrich III ein Recht des Königs geblieben 27 . Das Beispiel des KanzlersKaspar Schlick zeigt, daß unter Sigmund auch Laien zu der Kanzlerwürdegelangen konnten 28 .
Auf den Reichstagen kam die Beziehung der drei Erzkanzler zu derHofkanzlei in gewissen symbolischen Handlungen, die in der GoldenenBulle (c. 26 § 2. 27 § 3) genau geregelt wurden, zum Ausdruck. Bei demfeierlichen Eröffnungszuge trug der Erzkanzler, in dessen Amtsbereichder Reichstag abgehalten wurde, an einem silbernen Stabe sämtliche Siegelund Stempel des Reiches, die ihm zu dem Zweck vorher vom Hofkanzlerübergeben waren, vor dem König einher. Bei der Tafel wurden sie vonden drei Erzkanzlern mit gesamter Hand feierlich dem König überreichtund ebenso von ihnen aus der Hand des Königs zurückempfangen. Nachder Feier nahm der Reichskanzler alles wieder in seine Verwahrung.
Die von den Karolingern errichtete Hofgerichtskanzlei des Pfalzgrafenwar mit der Veränderung, die sich in dem Amt des letzteren vollzogenhatte, eingegangen. Eine neue Hofgerichtskanzlei mit eigenem Siegel
dann im 15. Jh. Über Konrad Schlick als Vizekanzler vgl. Sehellhass Z. f. GW.4, 347. 5, 167. Seit Karl IV und Wenzel begegnen mehrere Protonotare neben-einander (Bresslau 1, 402. Lindner a. a. O. 18), von denen wohl nur der vor-nehmste gelegentlich zum Vizekanzleramt berufen wurde.
28 Vgl. Ficker ÜL. 2, 21. 188ff. 231ff. 406. Da in der Regel bloß die Aus-händigungsvermerke den Namen des Protonotars trugen, die Bekognitionsvermerkeaber nur bei unbesetztem Kanzleramt, so unterblieben letztere seit dem 13. Jh.fast ganz und kamen erst wieder in Gebrauch, nachdem der Kanzler die Kanzlei-geschäfte wieder selbst in die Hand genommen hatte. Vgl. Lindner a. a. 0. 98ff.
27 Vgl. Lindner a. a. O. 14f. 214. Seeliger S9ff. Bresslau 1, 392ff. Durchdie unter Friedrich III getroffene Einrichtung der Sekretierung, wonach alle feier-lichen Diplome neben dem bangenden Siegel noch besonders mit dem geheimenkaiserlichen Handsekret gesiegelt werden mußten, wurde bei allen wichtigerenSachen ein unmittelbares persönliches Eingreifen des Kaisers erleichtert, vgl.Seeliger MJÖG. 8, 10.
28 Vgl. Bresslau 1, 400.