§ 44. Königlicher Hof. 533
mäßigen Zustimmung des Reichstags oder der Kurfürsten bedurfte 21 .Der Hof- oder Reichskanzler war regelmäßig ein hoher Geistlicher, meistensein Propst, seit dem 13. Jahrhundert fast immer ein Bischof. Als Siegel-bewahrer und ständiger Begleiter des Königs nahm er tatsächlich vielfachdie Stellun" eines leitenden Ministers ein. An ihn ergingen die königlichenBeurkundun^sbefehle, er hatte die Konzeption der Urkunden anzuordnenund zu überwachen, nach Genehmigung des Konzepts die Reinschrift zuverfügen und diese mit Rekognitionsvermerk und Siegel zu versehen 22 .Die Konzeption (dietatio) der Urkunden selbst, mit der sich der Kanzlernur in den seltensten Fällen befaßte, war Sache der Notare (magistri,noiarii, dictatores, seit Karl IV auch secretarii), deren regelmäßig mehrerein der Kanzlei angestellt waren. Die Reinschriften wurden gewöhnlichnicht von ihnen, sondern von dem untergeordneten Kanzleipersonal an-gefertigt. Bei Verhinderung des Kanzlers wurden die ihm obliegendenArbeiten von einem Notar übernommen, was ursprünglich unter besondererNamhaftmachung des Vertreters, seit 953 aber einfach unter dem Namendes Kanzlers, ohne Andeutung des Vertretungsverhältnisses, zu geschehenpflegte 23 ; erst seit Anfang des 12. Jahrhunderts kam die Neuerung desvertretenden Rekognoszenten wieder in Gebrauch.
Die Zuständigkeit der verschiedenen Kanzleien hatte sich ursprüng-lich nach dem Gegenstand, bei rein persönlichen Angelegenheiten nachdem Empfänger gerichtet; seit Heinrich V galt in allen Fällen der Aus-stellungsort als maßgebend. Aber während bis dahin in der Regel jedeKanzlei ihren eigenen Kanzler gehabt hatte, ernannte Heinrich V für diedeutsche und italienische Kanzlei einen gemeinsamen Vorstand, so daßes seitdem nur noch eine einheitliche Hofkanzlei gab, die, von der ZeitLothars III abgesehen, nur einen einzigen Kanzler an ihrer Spitze hatte 2 *.Dem letzteren wurde seit Friedrich I zu seiner Entlastung ein Protonotar(protonotarius aulae imperialis) an die Seite gestellt, der ihn insbesonderebei längerer Verhinderung, oder wenn die Kanzlerstelle unbesetzt war,zu vertreten hatte und dann wohl auch den Titel „Vizekanzler" führte 26 .
21 Vgl. jedoch Windeckes Leben Sigmunds (her. n. Altinann) S. 134.
22 Vgl. Ficker ÜL. 2, 20ff. 39ff. 160.
23 Vgl. Siokel a. a. 0. 1, 84. Ficker TJL. 2, 161f. 176ff. Selbst die in Ab-wesenheit des Kanzlers ausgefertigten Urkunden -wurden unter seinem Namen,vice archicancellarii, mit dem Rekognitionsvermerk versehen. Je mehr der Re-kognitionsvermerk zu einer bedeutungslosen Form herabsank (vgl. n. 26), um sowiohtiger wurde die Untersiegelung, die nur vom Kanzler selbst oder einem Notar,dam er das Siegel anvertraut hatte, vorgenommen werden konnte. Später erhieltdie bedeutungslos gewordene Rekognitionsklausel einen Ersatz in der Aushän-digungsklausel, in der sich der die Aushändigung (das „Datum") vollziehendeKanzleibeamte mit Namen zu nennen hatte. Vgl. Ficker TJL. 2, 231ff. 342ff.Seeliger Erzkanzler 30f.
21 Vgl. Seeliger 19. 22. Bresslau Urk.-L. 1, 342. 353. 365.
25 Vgl. Bresslau 1, 369. 379. 401ff. Erwähnt wird ein Protonotar schonunter Konrad III, als dauernde Einrichtung seit Friedrich I. Der Titel „Vize-kanzler ' begegnet zuerst unter Rudolf I und seinen beiden Nachfolgern, häufiger