532 Mittelalter.
Zusammenhang mit dem arelatischen Königreich fast ganz verloren hatteihn aber umsomehr in leeren Titeln festzuhalten suchte, kam für den Erz-bischof von Trier, zum Teil auf Grund seiner Kurwürde, der Titel einesErzkanzlers per Galliam et regnum Arelatense auf, der in der GoldenenBulle amtliche Anerkennung erhielt und durch die Ausdehnung des Amts-bereiches auf das ganze linke Rheinufer mit Ausschluß der Mainzer Kirchen-provinz wieder einen realen Inhalt empfing 19 .
Das Erzkanzleramt war kein administratives Amt wie das der karo-lingischen Kanzler, sondern ein politisches. Nur bei Haupt- und Staats-aktionen, wie Reichs- und großen Hoftagen oder wichtigen internationalenAusfertigungen traten die Erzkanzler persönlich in Tätigkeit, während dielaufenden Geschäfte den ordentlichen Kanzleibeamten in Vertretung desErzkanzlers, der aber stets ausdrücklich genannt wurde, oblagen.
Ordentlicher Vorsteher der Kanzlei war seit Ludwig dem Deutschen(868) der vom König ernannte Kanzler (cancellarius, notarius), seitFriedrich I gewöhnlich als ,,Hofkanzler" oder „Reichskanzler" (imperialiscancellarius, regalis aulae c, curiae c.) bezeichnet. Je mehr sich späterder reichsständische Charakter des Erzkanzleramtes entwickelte, destostärker mußte diesem gegenüber der königliche Charakter der Kanzlei insGewicht fallen 20 . Sie war die ausführende Behörde des Königs, die sichnicht darum zu kümmern hatte, ob ein königlicher Erlaß der verfassungs-
18 Vgl. die treffliche Untersuchung von Buchner (n. 14), ferner Waitz 6 2 ,362. 371. Bresslau TJL. 1, 304f. 307ff. 383ff. Seeliger Erzkanzler (n. 14).Krammer Kurrecht und Erzkanzleramt (Hist. Aufs. f. Zeumer 1910). Währenddie Erzkanzlerwürde von Mainz und Köln, offenbar unter dem Einfluß der Kur-fürstentheorie des Sachsenspiegels, schon seit dem Regierungsantritt Konrads IV(1237—38)stark betont wurde, ist die von Trier erst durch eine willkürliche historischeKombination des Martin von Troppau in seinem Chroniccn pontificum et imperatorum(1268—71, MG. Scr. 22, 384) aufgebracht worden. Wahrscheinlich aus diesem ge-langte sie durch eine später als Interpolation in den Text aufgenommene Eandbemerkung in Schwsp. R. 118 (sie fehlt noch L. 130 a , vgl. Eockinger bei Buchnera. a. 0. 18ff.) und von hier aus in das Gedicht Lohengrin (S. 517). In den amtlichenKundgebungen wurde die auf diese Weise in der Publizistik aufgekommene an-gebliche neue Würde des Trierers noch unter Heinrich VII vollkommen ignoriert,obwohl Erzbischof Balduin bereits in dem Dekret über die Wahl Heinrichs v. J. 1308(MG. Const. IV Nr. 262. Zeumer Qu.-S. 2 Nr. 131) sich den von ihm beanspruchtenTitel selbst beilegte, während ein kurz vorher entstandenes Gedicht des Frauenlobüber das Kurfürstenkollegium (vgl. Buchner 36ff.) noch nichts davon weiß. Eistdurch Privileg Ludwigs des Baiern von 1314 (Altmann-Bernheim 3 Nr..31) er-hielt Balduin die ersehnte kaiserliche Bestätigung, die dann von Karl IV mehrfachwiederholt und in der Gold. Bulle c. 1 § 10 feierlich festgelegt wurde.
80 Häufig wurde das Kanzleipersonal unverändert von dem neuen Herrscherübernommen, andrerseits- traten zuweilen die bedeutendsten Veränderungen infolgedes Thronwechsels ein. Unter Otto I traten gegen seinen Bruder Brun als Kanzlerdie Erzkanzler völlig in den Hintergrund; dagegen hatte Lothar III keinen Kanzler,die Erzkanzler wurden unter ihm durch Unterbeamte der Kanzlei in der Rekognitionvertreten; Konrad III stellte den normalen Zustand wieder her. Vgl. Eicker HL. 2.173f. Giesebrecht G. d. deutsch. Kaiserzeit 4 4 , 50. 173. Seeliger Erzkanzler37f. 42. Bresslau Urk.-L. 1, 356ff. 361.