§ 44. Königlicher Hof. 531
zu einer Schule für den Dienst in der Kanzlei und Diplomatie erwachsenwar 18 . Aus ihrer Mitte pflegten die Bischofsstühle des Reiches besetzt zuwerden, in engster Verbindung stand die Kapelle aber mit der Reichs-kanzlei 14 , deren Beamte ihr in der Regel sämtlich angehörten, währenddas Haupt der Kapelle, der Erzkapellan (archicapellanus), seit 854 zu-gleich als Erzkanzler (arehicancellarius) mit der obersten Leitung derKanzlei betraut war 15 . Seit 870 bekleidete regelmäßig einer der höchstenGeistlichen des Reiches beide Ämter, anfangs vorwiegend der Erzbischofvon Salzburg, seit Heimich I mit geringen Unterbrechungen der vonMainz, der Primas des Reiches. Die Verbindung beider Ämter erhielt sichjedenfalls bis auf Heimich III. Seit 1044 führte der Erzbischof von Mainznur noch den Titel Erzkanzler, während das Amt des Erzkapellans viel-leicht wieder zu einem wirklichen Hofamt wurde 16 . Italien erhielt 962eine eigene Kanzlei, der zunächst verschiedene italienische Bischöfe vor-standen, bis 1031 unter Konrad II der Erzbischof von Köln dauernd inden Besitz des Erzkanzleramtes für Italien gelangte 17 . Burgund, dasanfangs der italienischen Kanzlei unterstellt war, erhielt zwar unterHeinrich III einen eigenen Kanzler, unter dem Erzbischof von Besancon(später Vienne) als Erzkanzler, aber ohne daß es dabei zur Bildung einereigenen burgundischen Kanzlei mit besonderem Kanzleipersonal gekommenwäre 18 . Erst im letzten Drittel des 13. Jahrhunderts, als das Reich den
13 Vgl. S. 147. Waitz 6 2 , 437ff. 7, 291. Werminghoff (S. 11) 175ff.
14 Vgl. S. 146. Seeliger Erzkanzler und Reichskanzleien 1889; Kanzlei-studien, MJÖG. 8, lff. 11, 395ff.; bei Waitz 6 2 , 345ff.; bei Hoops 3, 8ff. BresslauUrk.-L. 1, 300ff.; Die Kanzlei Konrads II 1869. Lorenz Reichskanzler und Reichs-kanzlei, Preuß. JB. 29, 474ff.; Drei Bücher Geschichte und Politik 52ff. Th. SickelMG. Dipl. reg. 1, 1. 37f. 80ff. 2, lff. 385 a ff. Steindorff JB. d. deutsch. Reichesunter Heinrich III 1, 339ff. Philippi Zur G. der Reichskanzlei unter den letztenStaufern 1885. Herzberg-Fränkel G. d. deutsch. Reichskanzlei von 1246—1308,MJÖG. Erg. 1, 254ff. Lindner Urkundenwesen Karls IV und seiner Nachfolger1882. Picker Urkundenlehre 2 (1878). Mallinckrot Da archicancellariis S. Romaniimperii ac cancellariis imperialis aulae, 1641 und öfter. Huber, bei BöhmerRegesten Karls IV pg. 36f. Werminghoff a. a. 0. 173ff. Buchner Entstehungdes trierischen Erzkanzleramtes, Hist. JB. 32 (1911). Gutjahr Die Urkundendeutscher Sprache in der Kanzlei Karls IV 1906.
15 Zum Erwerb des Amtes bedurfte es einer besonderen Investitur (vgl. S. 534),die mit der in das Fürstentum verbunden werden konnte. Auch die Reichskanzlerwurden seit den Hohenstaufen mit ihrem Amt investiert, was sich aber seit dem14. Jh. verlor, v. Amira MJÖG. 11, 521ff. Bresslau 1, 366ff. 383. 401. 987.Bedenken äußert Seeliger bei Waitz 6 2 , 358.
16 Vgl. Bresslau Urk.-Lehre 1, 327ff. Die Erzkanzler für Italien undBurgund haben den Titel eines Erzkapellans nie geführt. Seeliger bei Waitz 6 2 ,<J45n., hält es für zweifelhaft, ob die Kapelle ein neues, von dem Kanzler un-abhängiges Haupt erhalten habe; jedenfalls blieb sie auch ferner mit der Kanzleim engster Verbindung; sie war die Schule für diese und aus ihren Mitgliedern(capellani) wurden die Notare genommen.
17 Vgl. Seeliger Erzkanzler 23f. Waitz 6 2 , 366ff.
18 Vgl. Böhmer Acta imperii Nr. 102 (1157). 124 (1166). Seeliger beiWaitz 6 2 , 371.
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