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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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530
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530 Mittelalter.

Die vier älteren Hofämter wurden bei feierlichen Gelegenheitennamentlich dem Krönungsmahl, nicht von den gewöhnlichen Hofbeamten'sondern von den höchsten weltlichen Würdenträgern des Reiches ver-sehen. Anfangs war dies Sache der Stammesherzöge, doch ohne daß deneinzelnen schon von vornherein bestimmte Ämter zugestanden hättenAber schon seit Otto III erschien der Herzog von Sachsen ständig imBesitz des Marschallamtes, während der Herzog von Schwaben dasKämmereramt bekleidete, das dann unter Konrad III oder Friedrich IAlbrecht dem Bären als Entschädigung für den Verzicht auf das Herzog-tum Sachsen eingeräumt zu sein scheint 7 . Das Schenkenamt übte seit1114 der Herzog (König) von Böhmen 8 . Auf das Amt des Truchseß, dasvornehmste von allen, scheint das jeweilige Haupt des fränkischen Stammeseinen gewissen Anspruch gehabt zu haben, unter Otto I der Herzog vonFranken, unter Otto III Herzog Konrad von Kärnthen (der angesehensteunter den Fürsten fränkischer Herkunft), später beständig der Pfalzgrafbei Rhein, den seine auf die Aachener Kaiserpfalz begründete Pfalzgraf-schaft zum Ersten der Franken machte. Auf diese "Weise wurde sie seitAnfang des 13. Jahrhunderts feststehende territoriale Verbindung derErzämter mit Rheinpfalz, Sachsen, Brandenburg und Böhmen vorbereitet 9 .Das Amt des Schwertträgers, das man früher bei jeder Gelegenheit be-sonders vergeben hatte, wurde erst im Lauf des 13. Jahrhunderts dauerndmit dem Marschallamt, dessen eigentliches Wahrzeichen der Stab war,verbunden, bildete aber noch im 14. Jahrhundert den Gegenstand einesStreites zwischen Sachsen und dem Herzog von Brabant, der es wie einReichslandesamt innerhalb der lothringischen Grenzen für sich in An-spruch nahm 10 . Indem die Goldene Bulle das Truchseßamt dem Pfalz-grafen bei Rhein, das Marschallamt dem Herzog von Sachsen, dasKämmereramt dem Markgrafen von Brandenburg und das Schenkenamtdem König von Böhmen zusprach, erteilte sie nur einem mehrhundert-jährigen Gewohnheitsrecht die gesetzliche Anerkennung 11 . Die Verwaltungder Erzämter war mit gewissen Einkünften verbunden 12 , im übrigen galtensie als Ehrenämter, die aber durch die aus ihnen erwachsene kurfürstlicheWürde (S. 515) für ihre Träger von der größten Bedeutung waren.

Eine Einrichtung von hoher politischer Bedeutung war die aus dergesamten Hofgeistlichkeit bestehende Kapelle, die aus einer Hofschule

indem der erblich Berechtigte das Amt für sich in Anspruch nimmt, während derKönig das freie Ernennungsrecht noch nicht ganz aufgeben will.

7 Vgl. Gundling Erläuterung der Güldenen Bulle 7481 Waitz 6 2 , 333;Abh. 502 (GGA. 1859 S. 666). Weiland Königswahlen 323.

8 Vgl. Waitz 6 2 , 334. Ficker RFSt. 2, 266f.

9 Über den Böhmen vgl. S. 516.

10 Vgl. Waitz 6 2 , 335. Ficker a. a. O. 2, 267ff. 275f. Kopp Bilder u.Sehr. 1, 109f. Zeumer GB. 239ff. Schwsp. R. 118 (L. 130a).

11 Vgl. GB. c. 4 §3. c. 22 § 1. c. 27 §§ 18.

12 Im Jahre 1355 bezeugte der Pfalzgraf das Recht des Erzmarschalls aufdie von den Fürsten bei Empfang ihrer Reichslehen gerittenen Pferde (vgl. HarnackKurfürstenkollegium 251), was durch GB. c. 29 § 4 bestätigt wurde.