§ 44. Königlicher Hof 529
beigetragen hat 3 . Zu den in ihrer Vollmacht (comitiva) enthaltenen Amts-obliegenheiten gehörte die Erteilung königlicher Gnadenakte (wie Adels-und Wappenbriefe, Titel eines poeta laureatus), ferner die Erteilung vonMoratorien, eine gewisse freiwillige Gerichtsbarkeit (Vormundschafts-und Testamentssachen, Adoptionen, Emanzipationen, restitutio famae,legitimatio per rescr. princ.) und die Ernennung königlicher Notare*.Man unterschied eine comitiva maior, der die Erteilung von Adelsbriefenvorbehalten war, und eine auf die übrigen Akte beschränkte comitivaminor. Die erstere wurde vom Kaiser meistens an einzelne Reichsständeverliehen, die damit das Recht erhielten, die kleine Komitive wieder aufandere, z. B. auf Universitäten oder einzelne Rechtsgelehrte, zu übertragen.Der tägliche Dienst in den älteren Ämtern war Sache der Reichs-ministerialen (S. 476), aber auch die Vorsteher gehörten in der Regelebenfalls diesem Stande und nur ausnahmsweise dem Herrenstande an.Der Eeichsmarsehall, Reichstruchseß, Reichskämmerer, Reichsschenk undKeichsküchenmeister wurden anfangs frei vom König ernannt und ver-loren ihre Stellung beim Thronwechsel, wenn der Thronfolger sie nichtfreiwillig darin beließ; seit dem 13. Jahrhundert wurden ihre Ämter alserbliche Reichslehen bestellt 5 . Ursprünglich war jedes Amt nur einfachbesetzt; wo mehrere Träger desselben Titels nebeneinander genannt werden,handelte es sich um Nebenbeamte oder um Hofbeamte der königlichenErblande. Erst seit dem 13. Jahrhundert begegnet zuweilen mehrfacheBesetzung eines Hofamtes 6 .
3 Vgl. Ficker Forsch. 2, 68—118. Eichhorn St.- u. RG. 3, 387f. JecklinHofpfalzgrafen in der Schweiz, Zürich. Taschenb. 13, 223ff. Pfeffinger Vitriariusillustr. 3, ll3ff. 260. Bresslau Urk.-Lehre 1, 467. 470f. Über einen Wappen-könig und obersten Herold des Reiches vgl. Altmann MJÖG. 18, 3f.
i Das Recht, Notare zu ernennen, stammte aus dem fränkischen Pfalzgrafen-amt, nach dessen Untergang es in dem Hause des letzten Pfalzgrafen mitsamt demPfalzgrafentitel (Pfalzgrafen von Lomello) bestehen geblieben war. Später wurdein den Händen der Vögte von Lucca und der Grafen von Lavagna beides mit dermissatischen Gewalt verbunden. Die freiwillige Gerichtsbarkeit der Hofpfalz-grafen knüpfte von vornherein an gewisse Reste des ständig gewordenen Königs-botenamtes an. Vgl. Picker Forschungen z. RG. Italiens 2, 75ff. VirnichNiederrh. Ann. 36, 189ff. Scheffer-Boichorst Zur G. des 11. u. 12. Jahrhunderts214ff. MG. Dipl. reg. Otto 1 Nr. 239. — Auch die Erteilung kaiserlicher Uni-versitätsprivilegien erfolgte durch die Hofpfalzgrafen, ursprünglich aber nurin Italien, während die deutschen Universitäten sich bis auf Sigmund mit päpst-lichen Privilegien begnügten. Die ältesten kaiserlichen Privilegien für deutscheUniversitäten sind die für Freiburg (1456), Lüneburg (1471) und Tübingen (1484).Kulm erhielt 1434, Prag 1437 ein kaiserliches Privileg von Sigmund (die früherenPrivilegien Prags waren solche der böhmischen Krone). Vgl. Kaufmann G. d.deutsch. Universitäten 2, 12ff.; Z. f. GW. 1, 118ff. v. Wretschko üniversitäts-pnvilegien der Kaiser von 1412 bis 1456, Festschrift Gierke 2, 793ff.; Verleihunggelehrter Grade durch Karl IV, Festschr. Brunner 689ff. Aukwitz MJÖG. 34,689ff. Salonion N. Arch. 37, 810ff. 879.
6 Vgl. Ficker RHBeamte 540ff. Über Einkünfte des Erbmarschalls vgl.Altmann a. a. 0. 20f.
6 Vgl. Ficker 521 ff. Die Erklärung liegt in dem Übergang zur Erblichkeit,B- Schröder, Deutsche Kechtsgeschichte. 7. Aufl. 34