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Entschlüsse eingewirkt. Die kriegsherrliche Stellung des Königs blieb be-stehen, wurde aber durch die Umwandlung des Volksheeres in eine Feudal-miliz wesentlich lahm gelegt. Dasselbe war hinsichtlich des Beamten-tums der Fall, das ebenfalls fast durchweg einen feudalen Charakter er-halten hatte. Als Spitze der Lehnshierarchie des Eeiches war der Koni?Inhaber des ersten Heerschildes. An sich war es damit unvereinbardaß der König Lehnsmann eines anderen hätte sein sollen; den Laiengegenüber wurde dies auch entschieden festgehalten, dagegen suchtendie Könige vielfach bei der Kirche gemachte Zwangsanleihen durch dielehnrechtliche Form zu mildern, sie nahmen Lehen von geistlichen Fürstenan, aber ohne Mannschaft und Lehendienst 82 .
§ 44. Der königliche Hof.
Literatur §43 n. 8. Waitzö 2 , 323ff. Ficker RFSt. 2, 264ff.; Reichshof-beamte d. stauf. Periode, WSB. 40, 447 ff.; Entstell, des Sachsenspiegels 1859S. 121 ff. Brunner Grundzüge 6 1501 Heusler VG. 190. E.Mayer DFrz.VG.2, 317ff. Stutz ZRG. 34, 165ff. L. v. Maurer Fronhöfe 2, 196ff. Walter EG.§§ 254f. Lindner Königswahlen 181ff. v. Fürth Ministerialen 188ff. KöpkeWidukind von Korvei 126f. Kirchhöfer Entst. d. Kurfürstenkollegiums 153ff.Devrient, Richters Annalen 3, 2 S. 724ff. Flach Origines 3, 448ff. ZeumerGBulle 1, 30f. 222ff. 239ff. Kluckhohn Ministerialen 146—219. SchubertHofämter 1913. Buchner Das erstmalige Vorkommen des sächsischen Marschall-amtes, H. VJSchr. 1911 S. 255ff.
Zu den vier mit Laien besetzten Hofämtern des Truchseß, Marschalls,Kämmerers und Schenken (S. 148) traten im Lauf des Mittelalters nochvier oder fünf weitere Ämter: so das eines Reichs Jägermeisters, sodannunter Philipp das von dem Truchseßamt abgezweigte Amt des Küchen-meisters 1 , seit 1235 das des Hofrichters (§ 49), seit Heinrich VIIdas für die Aufsicht über die. Haushaltung bestimmte Hofmeisteramt(magister curiae), das seit Ruprecht in ein Hofmeisteramt für die Geschäfteder Hofhaltung und ein mit dem Vorsitz im Hofrat betrautes, überhauptfür Regierungsgeschäfte bestimmtes Obersthofmeisteramt geschiedenwurde 2 , endlich seit Karl IV die stets in größerer Zahl angestellten Hof-grafen oder Hofpfalzgrafen (comites sacri palatii), ein zunächst nur fürItalien bestimmtes, dann aber auch in Deutschland eingeführtes Amt,dessen Wirksamkeit zur Vorbereitung der Rezeption des römischen Rechts
82 Vgl. S. 432 n. Ficker Heerschild 37ff.
1 Vgl. Ficker RFSt. 2, 282; RHBeamte 473. 483ff. Auch Rumolt derKüchenmeister (Nibel. Lachm. 10. 720. 1405) gehört der Zeit Philipps an. Späterversahen die Reichsküchenmeister den Truchseßdienst, doch behielt der alte Titelseine selbständige Bedeutung, bis 1594 beide Ämter auch rechtlich wieder vereinigtwurden. Vgl. Maurer a. a. 0. 217f.
2 Vgl. Seeliger Das deutsche Hofmeisteramt 1885. Das Hofmeisteramt desReiches sowie seine spätere Spaltung in zwei Ämter beruhte auf einer Nach-ahmung territorialer Einrichtungen.