§ 43. König. 527
Zwischen der Herrschergewalt des Königs und des in Rom gekröntenKaisers wurde nicht unterschieden. In der Stellung des Königs trat gegen-über dem fränkischen Reiche das private und persönliche Element starkin den Hintergrund, indem der Übergang von der Erbmonarchie zumWahlreich wenigstens den Vorteil gehabt hatte, den Reichsgedanken zuentwickeln: König und Reich bildeten eine ideale Einheit, der König wardas Haupt (der Vogt) des Reiches, in seinen Verfügungen aber in immerzunehmendem Maße durch die ständischen Rechte, zumal der Kurfürsten,beschränkt 76 .
Anfangs erstreckte sich die königliche Regierungsgewalt auch auf diekirchlichen Angelegenheiten, selbst den römischen Stuhl. Erst nachdemdie Emanzipation der Kirche vollzogen war, seit der zweiten Hälfte des11. Jahrhunderts, kam die Lehre von den zwei Schwertern, dem geist-lichen und weltlichen, die Gott auf Erden gestiftet habe, auf 77 . DerKönig war nur noch der Schirmherr der Kirche, der er seinen weltlichenArm zu leihen hatte. Wer dem Kirchenbann hartnäckigen Widerstandentgegensetzte, sollte in die Reichsacht, umgekehrt aber auch der Reichs-ächter in den Kirchenbann verfallen 78 . Auch anderen Schutzbedürftigen.Witwen, Waisen, Fremden gegenüber wurde an dem Gedanken fest-gehalten, daß der König ihr allgemeiner Schutzherr sei 79 . Eine Haupt-aufgabe des Königs war die Sorge für Recht und Gericht und für denLandfrieden; von beiden ist an anderer Stelle zu handeln 80 .
Das Recht des Königs, bei Strafe des Königsbannes Gebote und Ver-bote zu erlassen, wurde aufrechterhalten, der Betrag der Strafsumme aberwesentlich erhöht. Im übrigen war der König bei jeder Veränderungder Eechtsordnung und allen wichtigeren Regierungshandlungen mehroder weniger an die Mitwirkung der Großen gebunden.
Die Vertretung des Reiches nach außen blieb Sache des Königs 80 ,tatsächlich haben aber die Großen auch hier oft entscheidend auf seine
76 Vgl. Waitz6 2 , 461ff. v. Below D. Staat 1, 156ff. 175ff. 180ff. 185ff.Gierke Genoss. 2, 569ff.
77 Vgl. Waitz6 2 , 473. Friedberg a.a.O. 20f. 46ff. Gierke Genossen-sch.-R. 3, 514ff. Berchtold Landeshoheit 7ff. Ssp. I 1 und die von Homeyerdazu angeführte Literatur. Reinmar von Zweter, Strophe 213f. Dsp. 1. Schwsp.Rock. 1 §4 (Laßb. Vorreded). Über ältere Zeugnisse vgl. Liebermann Gl. 756.
78 Vgl. Ssp. I 1. III 63 § 1. Schwsp. Rock. 1 § 4. 98 § 2. 223 (Laßb. Vor-rede e, f. 106b. 246). MG. Const. 1, 450 c. 7 (1186). 2, 90 c. 7. 443f. Sgifried Helb-ling, Gedichte 8, 951ff. Böhmer Acta imperii Nr. 231 (1209). Franklin Sent.cur. Nr. 21. 22. 79. Walter DRG. §252 n. 8, 9. Eichmann Acht u. Bann,Schriften der Görresgesellschaft 1909.
79 Vgl. N. Arch. 32, 450ff.
80 Die auf mißverständlicher Auslegung von Ssp. III, 78 § 2 beruhende An-nahme eines Widerstandsrechtes gegen Unrecht des Königs und der Richter istwiderlegt von Zeumer ZRG. 48, 68ff. Vgl. Schwsp. R. 140 § 1 (L. 151b). PlanckDeutsch. Ger.-Verfahren 1, 112. Homeyer Des Ssp. IL Teil 2, 373. Kern Gottes-gnadentum u. Widerstandsrecht 1914 (Mittelalterl. Studien I. 2)
Vgl. Michael Formen des Verkehrs zwischen den deutschen Kaisern undsouveränen Fürsten vom 10. bis 12. Jh. 1888.