Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
526
Einzelbild herunterladen
 

526 Mittelalter.

kündigte der Pfalzgraf sich selbst als Keichsverweser 70 . Das Reichs-vikariatsrecht des Pfalzgrafen bezog sich nur auf die Zeit der wirk-lichen Thronerledigung 71 . Seine Entstehung ist unklar 72 , ebenso das kon-kurrierende Recht des Herzogs von Sachsen 73 . Durch die Goldene Bullewurde, einem schon bestehenden Brauche entsprechend, eine räumlicheAbgrenzung angeordnet, indem das Reich in zwei Vikariatsgebiete, dasdes fränkischen und des sächsischen Rechts, eingeteilt und das eine demPfalzgrafen, das andere dem Sachsen überwiesen wurde 74 .

Unter den Königspfalzen nahmen Aachen und Frankfurt, jene zu-gleich als Krönungs-, diese als "Wahlort, dauernd die erste Stelle ein 75 .Außerdem hielten sich die letzten Karolinger mit Vorliebe in Rogensburgund Forchheim auf, die ersten Könige aus dem sächsischen Hause inQuedlinburg und Magdeburg; weiterhin traten Ingelheim, Tribur, Nim-wegen, Gelnhausen, Speier, namentlich aber Goslar, Mainz, Köln, Nürn-berg in den Vordergrund. In zahlreichen Bischofstädten besaßen dieKönige eigene Pfalzen. Seit Wenzel, namentlich aber seit Friedrich III,traten die über das Reich zerstreuten Pfalzen zurück, da die Könige dem 'Aufenthalt in ihren Erblanden den Vorzug gaben und sich nur noch seltenim Reich sehen ließen.

70 Vgl. Böhmer a. a. 0. Nr. 872. Zeumer Qu.-S. 2 Nr. 152. WindeckesLeben Sigmunds c. 174ff. Janssen Frankf. Reichstagskorrespondenz I Nr. 96f.D. Reichstagsakten 2, 389. Altmann-Bernheim 3 Nr. 39.

71 Vgl. Merkel a. a. 0. 6ff. Harnack Kurfürstenkollegium 82. 133. 139.Werminghoff Zum fünften Kapitel der Gold. Bulle, ZRG. 49, 275ff. Fiokera. a. 0. 861. Triepel Interregnum 25ff. Kupke Das Reichsvikariat und diePfalzgrafen, Diss. Halle 1891. Zeumer Gold. Bulle 1, 3339; Hist. Z. 94, 241f.

72 Vgl. MG. Const. 2, 633. 637. 3, 115. 5, 732 c. 25. (Auch bei ZeumerQu.-Samml 2 . Nr. 72. 81. 90. 139.) Mon. Zoll. 2 Nr. 108. 111. Schwab. Lehnr.Rock. 149 (Laßb. 147).

73 Vgl. Triepel a. a. O. 27ff. Ficker a. a. 0. 832ff. Harnack Kurfürsten-kollegium 89. Die erste Andeutung eines sächsischen Reichsvikariats wohl Schwab.Lehnr. Rock. 49 (Laßb. 41b).

74 GB. c. 5, offenbar in Anlehnung an den Schwabenspiegel (n. 72). AusSchwab. Lehnr. R. 49 und einer Urk. v. 1325 darf man schließen, daß eine derartigeAbgrenzung schon vor der GB. bestanden hat. Vgl. Merkel a. a. 0. 8. Fickera. a. 0. 832ff. Triepel 28. Zwei baierische Handschriften des Schwsp. (RockingerWSB. 80, 379) kennen bei Abwesenheit des Königs außerhalb des Reiches einezwischen Sachsen, Baiern und Pfalz geteilte Statthalterschaft in bestimmt ab-gegrenzten Reichsteilen. Ein interessantes Beispiel einer räumlich abgegrenztenStatthalterschaft, und zwar ohne daß der König sich außerhalb des Reiches befand,gewährt die dem Grafen von Geldern 1290 von Rudolf I übertragene Statthalter-schaft in Friesland. MG. Const. 3 Nr. 435-^37 (auch bei Zeumer Qu.-S. 2 Nr. 111).Über den Inhalt des Vikariatsrechtes vgl. GB. c. 5 § 1. Triepel 33ff. Die Reicks-vikare konnten Vikariatshofgerichte abhalten und waren zur Fortführung derlaufenden Reichsgeschäfte ermächtigt, l Sie konnten Bannleihen erteilen, dasPräsentationsrecht des Reiches zu kirchlichen Pfründen und die Verleihung nicht-fürstlicher Reichslehen vornehmen. Die Verleihung von Fürstentümern und nicht-fürstlichen Fahnlehen blieb dem König vorbehalten (nach dem Schwsp. nur dieder Fürstentümer).

75 Vgl. Waitzö 2 , 305ff.