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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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525
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§ 43. König. 525

Nur die Ausschließung des Ungehorsamsverfahrens gegen den Königscheint ein von Karl IV* verlangtes Zugeständnis der Fürsten gegenüberden pfalzgräflichen Ansprüchen gewesen zu sein. Daß die Bestimmungder Goldenen Bulle noch im 15. Jahrhundert in Kraft stand, wird nochzum Jahre 1442 für die Schweiz bezeugt 64 .

Die Fortsetzung des fränkischen Reiches im deutschen wurde tradi-tionell darin festgehalten, daß der König ohne Bücksicht auf seine Ab-stammung als Franke galt und in seinen persönlichen Rechtsverhältnissennach fränkischem Recht beurteilt wurde 65 . Darum erfolgten Königswahlund Königskrönung prinzipiell, wenn auch nicht ohne vereinzelte Aus-nahmen, auf fränkischem Boden, und man darf vermuten, daß für dasAbsetzungsverfahren dasselbe galt. Das fränkische Recht mußte nament-lich bei der Frage des Mündigkeitstermines von Bedeutung werden, wennein Unmündiger den Thron bestiegen hatte: der König erreichte dieMündigkeit, dem ribuarischen Recht entsprechend, mit fünfzehn Jahren 66 .Über die Regierungsvormundschaft bestanden keine festen Regeln, dochtraten hier in erster Reihe die Ansprüche des nächsten Schwertmagenund der Königin-Mutter hervor 67 .

War der König auf längere Zeit an der Führung der Regierungverhindert (namentlich wenn er sich zu längerem Aufenthalt nach Italienbegab), so pflegte er einen Statthalter oder Hauptmann zu ernennen.Stand dem Kaiser ein Sohn als römischer König zur Seite, so wurde dieserin der Regel zur Vertretung berufen, in anderen Fällen hatte der Königfrei zu bestimmen 68 . Die Erteilung der Vollmacht geschah vor ver-sammeltem Reichstag 69 . Von Karl IV. erwirkte der Pfalzgraf bei Rhein1375 für sich und seine Nachfolger die Anerkennung als Statthalter inden Fällen der Romfahrt, und rls König Wenzel 1394 von den Böhmengefangen und dadurch verhindert war, selbst Vorsorge zu treffen, ver-

64 Vgl. Franklin Reichshofgericht 2, 101 n. Cohn a. a. 0. 25.85 Vgl. Ssp. III 54 § 4. v. Borch Arch. f. Strafr. 1888 S. 98ff.

66 Vgl. Waitz 6 2 , 275. Kraut Vormundschaft 3, 115f.

67 Vgl. Waitz 6 2 , 216ff. Kraut 3, J21ff. Über die Stellung der Königinnenüberhaupt Kowalski Die deutsch. Königinnen u. Kaiserinnen 1913 (vgl. MitteisZRG. 47, 486).

68 Vgl. Waitz 6 2 , 282 ff. Kraut a.a.O. 127. Ficker WSB. 77, 832ff.Rockinger a. a. 0. (n. 8) S. 98ff. Franklin a. a. O. 2, 79ff. Besondere Berück-sichtigung bei der Auswahl des Vertreters' beanspruchten im 12. Jh. der Erzbischofvon Mainz, im 13. Jh. der Pfalzgraf und die Herzöge von Sachsen und Baiern.Vgl. n. 74. Jaffe Mon. Corb. 190f. Schwsp. Rock. 113 (L. 125). Schwab. Lehnr.R- 49 (L. 41b). Der als römischer König gekrönte Thronfolger hatte keine eigeneRegierungsgewalt wie die Unterkönige des fränkischen Reiches, sondern mußtevom Kaiser mit der Vertretung betrauet werden, handelte dann aber als Königund nicht als Vertreter. Vgl. n. 13.

69 Vgl. Schwsp. R. 113 (L. 125). Böhmer Acta imperii Nr. 622. Altmann -Bernheim 3 Nr. 29. 37. Unter Wenzel beanspruchten die Kurfürsten ein Zu-stimmungsrecht.