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Reichshofgerichts) durch Reichsweistum von 1274 ausdrücklich festgestellt 59Die Rechtsbücher gingen noch weiter, indem sie dem Fürstengericht unterVorsitz des Pfalzgrafen auch die Entscheidung über Krone und Lebendes Königs zusprachen 60 . Es ist wohl nicht zu bezweifeln, daß der Ver-fasser des Sachsenspiegels diesen Satz nicht dem Reichsrecht seiner Zeitentnommen, sondern aus der erwähnten Vertretungsbefugnis des Pfalz-grafen im Hofgericht und aus seinem Reichsvikariatsrecht abgeleitet hat-dazu kam, daß ihm das Verhältnis des Reichsvikars zum König in dem-selben Licht wie das des ostfälischen Schultheißen zum Grafen erschien,er sich also für berechtigt halten mochte, auch die Gerichtsbarkeit desSchultheißen über den Grafen entsprechend auf Pfalzgrafen und Königzu übertragen 61 . Wie bei seiner Wahltheorie, so knüpfte er auch bei derPfalzgrafentheorie an Rechtsanschauungen seiner Zeit an, sein konstruk-tives Talent kam dabei zu neuen Rechtssätzen, aber willkürlich erfundenhat er sie nicht. Auch die Pfalzgrafentheorie des Sachsenspiegels hateinen bedeutenden Einfluß auf die fernere Rechtsgestaltung im Reicheausgeübt. Auch abgesehen von den unmittelbar aus dem Sachsenspiegelgeflossenen Quellen und den weiteren Ausführungen des Schwabenspiegelsdürfte die wunderliche Bemerkung über die schiedsrichterliche Stellungdes Pfalzgrafen bei zwiespältigen Königswahlen, die sich in dem erwähntenBriefe Urbans IV, von 1263 findet, ebenso auf den Sachsenspiegel zurück-zuführen sein, wie die Berufung der Kurfürsten auf quaedam cmsueMobei den Absetzungsbestrebungen gegenüber Albrecht I» im Jahre 1300 62 .Gesetzliche Anerkennung erhielt das ex consuetudine introductum durchc. 5 § 2 der Goldenen Bulle von 1356. Daß diese das Recht, über denKönig abzuurteilen, nur dem unter dem Vorsitz des Pfalzgrafen ver-sammelten Reichstag einräumte und damit die Zuständigkeit eines nachBelieben des Pfalzgrafen zu berufenden Reichsvikariatsgerichts ablehnte,beruhte sicher nicht auf besonderem Kompromiß, sondern entsprach derbisherigen, auch im Schwabenspiegel durchblickenden Rechtsauffassung 63 .
59 MG. Const. 3, 52. 61. Zeumer Qu.-Samml. 2 Nr. 87. Altmann-Bernheim 3Nr. 16. Merkel a. a. 0. 2. Franklin a. a. 0. 1, 166ff. 2, 101. Der letztere (2, 174)weist nach, daß der König sich sonst auch durch einen anderen Fürsten vertretenlassen konnte. Vgl. auch Ficker Reichsfürstenstand 2, 149. 151f. Der Schwer-punkt des Weistums v. 1274 lag also in dem Verlangen der Vertretung, nicht inder Person des Vertreters.
60 Vgl. Ssp. I 58 § 2. III 52 § 3. 54 § 4. Schwsp. Rock. 110 § 4. 112. 116.118, 8 (Laßb. 121c. 124. 128. 130c). Schwab. Lehnr. Rock. 49. 149 i. f. (Laßb.41c.147 i. f.). G. Cohn Der Kampf um den Sachsenspiegel, Züricher Festschrift 1914,SA. 24f. Ficker Reichsfürstenst. 2, 165f.
61 Vgl. Schröder ZRG. 18, 48. 20, 2ff.
62 Vgl. S. 516. MG. Const. 2, 525f.
63 Während Weizsäcker 36ff. einen Kompromiß annimmt, versteht Loeninga. a. 0. unter imperialis curia nicht den Reichstag, sondern das am Königshofversammelte Reichshofgericht, doch begegnet jene Bezeichnung immer nur fürden vollen Reichstag, an den auch der Schwabenspiegel denkt. Vgl. ZeumerGold. Bulle 1, 34. 39ff.