§ 43. König. 523
Nach dem Sachsenspiegel (III 54 § 3) hätte an sich jeder ehelich gö-borene freie Mann, der sich im Vollbesitz der bürgerlichen und kirchlichenRechte befand und von schweren körperlichen Gebrechen frei war, zumKönig gewählt werden können, diese Theorie entsprach aber dem wirk-lichen Rechtszustande nicht. Vielmehr wurden immer nur Angehörigedes Herren-, in der Regel solche des Reichsfürstenstandes gewählt, nurWilhelm von Holland, Rudolf I, Adolf und Heinrich VII .sowie Günthervon Schwarzburg gehörten dem Grafenstande an 54 . Das Erfordernis, daßder Gewählte sich nicht im Kirchenbann befinden dürfe 55 , gab den PäpstenGelegenheit zur Ausbildung eines mittelbaren Absetzungsrechtes durchBannung des Königs, das zwar der Reichs Verfassung selbst fremd blieb,aber in der mittelalterlichen Doktrin zur Anerkennung gelangte und tat-sächlich oft genug den beabsichtigten Erfolg gehabt hat 56 . Die AbsetzungAdolfs (1298) und Wenzels (1400) und der 1456 gemachte Versuch einerAbsetzung Friedrichs III »war nichts weiter, als ein revolutionärer Aktder Kurfürsten mit erborgter rechtlicher Form. Ob die Reichsverfassung,falls die Parteiverhältnisse bei den genannten Vorgängen andere gewesenwären, ein wirkliches Rechtsverfahren gegen den König im Sinn derRechtsbücher zugelassen haben würde, ist bestritten 57 .
Wiederholte Beispiele zeigen, daß das Reichshofgericht auch überKlagen gegen den König unter seinem eigenen Vorsitz urteilen konnte 68 .Dagegen wurde für Klagen des Königs gegen einen Reichsfürsten dieGerichtsbarkeit des Pfalzgrafen (als stellvertretenden Vorsitzenden des
54 Vgl. Ficker, WSB. 77, 845ff.; Reichsfürsten stand 2, 31ff. Die Kasuistikdes Schwsp. Rock. 111. § 1 (Laßb. 123a) über die zur Wählbarkeit erforderlichenEigenschaften war -wohl auf die Person Rudolfs I zugeschnitten, um seine Wahlzu rechtfertigen.
55 Um Mißbräuchen vorzubeugen, schließt der Sachsenspiegel nur den mitrechte Gebannten aus, Schwsp. Rock. 110 § 8 (Laßb. 122 b) läßt diese Beschränkungfallen.
66 Vgl. Friedberg De finium inter ecclesiam et civitatem regundorum iudicio86f. Domeier Die Päpste als Richter über die deutschen Könige 1897 (Gierke TJ.53). Hinschius KR. 5, 401. Werminghoff 160ff. Der Ssp. III 57 § 1 (im Gegen-satz zu Schwsp. c, Rock. 116, Laßb. 128) war auch hier bemüht, der Willkür Grenzenzuziehen. Vgl. Eichmann Görresgesellsch. Hist. JB. 1910 S.34; ZRG. kan. 1,160ff.Rudolf I hat von den Privilegien Friedrichs II nur die ante latam in cum papalisexcommunicationis et depositionis sententiam erlassenen bestätigt. Vgl. BöhmerReg. Rudolfi S. 54. Nach der Absetzung Wenzels hat man eine amtliche Unwahr-heit nicht gescheut, um das Verfahren als von der Kurie ausgegangen darzustellenund so zugunsten eines unmittelbaren päpstlichen Absetzungsrechtes ein Präjudizzu schaffen. Vgl. Weizsäcker a. a. 0. 72f.
57 Vgl. Weizsäcker Der Pfalzgraf als Richter über den König, Gott. Abh.(1886). Harnack FDG. 26, 146ff. Löher Das Rechtsverfahren bei WenzelsAbsetzung, Münch. Hist. JB. 1865 S. 3ff. Merkel Festschr. Pemice 1861.H. Ehrenberg Der deutsche Reichstag 52f. 73ff. H. Schulze De iurisdictioneprincipum, praesertim comitis palatini, in imperatorem exercita, Jena 1847.R Loening Z. f. Strafr.-W. 7, 674f.
68 Vgl. .MG. Const. 1, 388. 2, 70f. 92. Franklin Reichshofgericht 2, 101.Picker Reichsfürstenst. 2, 165.