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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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522
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522 Mittelalter.

Die Ansicht, daß der Kaiser sein weltliches Schwert vom Papst zu Lehentrage und dafür Lehnseid und Lehnspflicht schulde, kam auf römischerSeite im Lauf des 13. Jahrhunderts zu immer entschiedenerem Ausdruckaber erst Bonifatius VIII .wagte den Anspruch zu erheben, daß der Kurieauch bei einfachen Wahlen die Prüfung nicht bloß des Wahlvorganges,sondern selbst der persönlichen Würdigkeit des Erwählten zustehe. Dievon staatlicher Seite gegen diese Übergriffe erhobene Reaktion, die inden Beschlüssen des Kurvereins von Rense und dem ReichsgesetzLicet iuris 1338 positiv und in der Goldenen Bulle negativ hervortrat 48hatte kein dauerndes Ergebnis, die Verhältnisse bei der Wahl Ruprechtsermöglichten es der Kurie sogar, ihre Ansprüche noch höher zu steigern,und selbst Sigmund glaubte der päpstlichen Approbation nicht entratenzu können 49 .

Bei der Krönung legte der König das feierliche Gelübde ab, dasRecht zu stärken und das Unrecht zu kränken, allezeit ein Mehrer desReiches (semper augustus) zu sein und es nicht ärmer zu machen 50 . SeinVersprechen bei der Kaiserkrönung ging vornehmlich dahin, ein Schirmerder Kirche und des wahren Glaubens zu sein 51 . Einen Eid hatte derKönig nicht zu leisten, und auch bei der Kaiserkrönung wurde der Eidnur in seltenen Ausnahmefällen gefordert; erst im späteren Mittelalterwurde er hier zur Regel 52 . Dagegen fand nach dem Thronwechsel regel-mäßig eine allgemeine Vereidigung, wenn auch nicht des ganzen Volkes,so doch aller hervorragenden Elemente desselben statt 53 . Die Reichs-vassallen bedurften einer ausdrücklichen Lehnserneuerung (S. 436).

48 Das Gesetz Licet iuris (n. 31) erklärte: quod imperialis dignüas etest immediate a solo Deo, et quod de iure et imperii consuetudine antiquitusapprobata est, quod, postquam aliquis eligitur in imperatorem sive in regem abelecloribus imperii, concorditer vel a maiori parte eorundem, statim ex sola electioneest verus rex et imperator Romanorum censendus et nominandus, et eidem debet abomnibus imperio subdilis obediri, et administrandi bona et iura imperii et ceterafaciendi, que ad imperatorem verum pertinent, habet plenariam potestatem, nee papesive sedis apostolice aut alieuius alterius approbatione, confirmatione et auetoritateindiget vel consensu. Zeumer N. Arch. 30, 101. Vgl. K. Müller Der KampfLudwigs d. B. mit der Kurie 74ff. 294ff. Grauert Konrad von Megenberg, Hist.JB. 22, 631 ff. Siehe auch das Gedicht Lohengrin (her. v. Rückert) Vers 6549ff.Die Goldene Bulle gedenkt des Papstes an keiner Stelle. Vgl. Harnack a. a. 0.119f. 135f. 154. 268. Fio-ker, WSB. 11, 673.

49 Vgl. Weizsäcker a. a. 0. 94f. 104.

50 Vgl. Ssp. III 54 § 2. Schwsp. Rock. 110 § 5 (Laßb. 122a). Waitz 6 2 ,216.474.

51 Vgl. Waitz 6 2 , 230ff. Schwarzer a. a. 0. 179ff. Walter RG. § 252 n. 4.Altmann u. Bernheim 3 Nr. 67. Gl. z. sächs. Lehnr. 4.

52 Vgl. Waitz 6 2 , 474ff. Eichmann ZRG. kan. 6, 140ff. Günter Die röm.Krönungseide der deutsch. Kaiser 1915 (vgl. Eichmann ZRG. Kan. 5, 524ff.).Etwas anderes waren die besonderen Sicherheitseide, die zuweilen vor der Kaiser-krönung, ehe der König die Stadt Rom betrat, vom Papst verlangt wurden. Vgl.Waitz a. a. 0. 232f. Scheffer-Boichorst Ges. Schriften 1, 239ff. Werminghoff1531 Altmann u. Bernheim 3 Nr. 66. Schreuer, Festschr. Krüger 1911 S. 367.

53 Vgl. Waitz 6 2 , 479ff. Über Spuren eines allgemeinen Untertaneneidesvgl. Heck und Lindner MJÖG. 17, 561ff.