520 Mittelalter.
Erzbischof von Mainz als Primas und zugleich Erzkanzler des Reichesund Erzkapellan des Hofes vollzogen, und zwar in der Weise, daß dieSalbung ihm allein oblag, während die Krone dem König durch die dreirheinischen Erzbischöfe gemeinschaftlich aufgesetzt wurde 36 . Von da anverschwand das Krönungsrecht des Mainzers; an seine Stelle trat der Erz-bischof von Köln, weil der Krönungsort Aachen seiner Provinz, wenn auchwohl nicht seiner Diözese, sondern wahrscheinlich der Diözese Lüttichangehörte. Der Mainzer behauptete aber dauernd ein Hilfskrönungsrechtfür alle Fälle, wo der Kölner entweder verhindert war, oder die Krönungaußerhalb seiner Provinz erfolgte, was insbesondere in den letzten Jahr-hunderten des Reiches regelmäßig der Fall war 37 . Am Schluß des nachfeierlichem Ritual vollzogenen Aktes wurde der König durch die Bischöfezum Thron, dem Stuhl Karls des Großen, geführt 38 . Durch das darauffolgende Krönungsmahl betätigte sich der König zum ersten Mal als derWirt des Reiches, während die Inhaber der Erzämter die Dienste leisteten 39 .Der ganze Akt hatte die Bedeutung einer Investitur mit dem Königtum.Erst mit der Thronerhebung wurde der Erwählte (electus) zum König 40 ,erst von da an datierte er die Zeit seiner Regierung und lief die Mutungs-frist für die Lehnserneuerung der Fürsten und Kronvassallen. Bis dahinhatten die Wahl und etwa an diese sich anschließende Nachwahlen undHuldigungen nur eine bindende Bedeutung für die Beteiligten, keineWirkung für das Reich. Dies wurde anders, nachdem die Königs wählfest geregelt war. Schon unter Wilhelm von Holland hatte ein Reichs-weistum von 1252 die Wahl für den allein entscheidenden Akt erklärt 41 ,was dann, im Anschluß an das Renser Weistum, durch das Reichsgesetz„Licet iuris" von 1338 endgültig festgesetzt wurde 42 . Seitdem war die
Wahl u. Einsetzung 17ff. E. Mayer Königswahlen 33f. Werminghoff 170ff.Über das Lager, das der erwählte König vor Aachen, später aber der zu Erwählendevor Frankfurt zu halten hatte, vgl. Krammer a. a. 0. 83ff. Schellhaß DasKönigslager vor Aachen und Frankfurt, Diss. Berlin 1885. Schröder ZRG. 15,201. Kern Das Kaiserlager Karls IV vor Rom, Hist. Aufs. f. Zeumer 1910 S. 385ff.
36 Vgl. Stutz Erzb. Mainz 47 n.
87 Vgl. Stutz Erzb. Mainz 34ff.
38 Über das Krönungsritual MG. Leg. 2, 384ff. Waitz 6 2 , 213ff.; Formelnder deutsch. Königs- u. Kaiserkrönung, Gott. Abh. W. 1873. WasserschiebenZRG. 15, 144ff. Werminghoff ebd. 37, 380ff.
39 Die Veranstaltung des Krönungsmahles bedeutete für den König die Besitz-ergreifung des Reiches, für alle Teilnehmer die ausdrückliche Anerkennung desKönigs, hatte also eine ähnliche rechtliche Bedeutung wie das Hochzeitsmahl fürdie Eheschließung.
40 Vgl. Ssp. III 52 § 1: Svenne die gewiet wert von den bischopen, die dar togesät sin, unde uppe den stul to Aken kumt, so hevet he koninglike walt unde komng-liken namen.
41 Vgl. Zeumer Ein Reichs weistum (n. 8).
42 Vgl. n. 48. Höhlbaum a. a. 0. (n. 8) 20. 62. Über die seitdem üblich ge-wordenen Investierungsakte der Kurfürsten vgl. Krammer a. a. 0. 27ff. RiegerDie Altarsetzung der deutschen Könige nach der Wahl, Berl. Diss. 1885. Überdas Königslager vor Frankfurt n. 38.