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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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519
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§ 43. König. 519

Goldenen Bulle die Bartholomäuskirche in Frankfurt festgesetzt. DieWahl sollte binnen vier Monaten nach der Thronerledigung stattfinden,die Einberufung der Wähler in alter Weise durch den Erzbischof vonMainz, und zwar ohne die vom Schwabenspiegel geforderte Mitwirkungdes Pfälzers, erfolgen; unterblieb eine solche innerhalb der vorgeschriebenenZeit so sollten sich die Wähler von selbst einfinden. Für Hin- und Rück-reise erhielten die Wähler für sich und ihre Vertreter freies Geleit. DieWahlversammlung war beschlußfähig, wenn wenigstens vier Wähler er-schienen waren 32 . Die feierliche Kur, die seit 1272 außer Übung ge-kommen war, wurde nicht wieder ins Leben gerufen. An ihre Stelle tratdie feierliche Abstimmung der einzelnen Kurfürsten auf die der Beihenach an sie zu richtende Frage des Mainzer Erzbischofs, dem die ihm vonalters zugestandene Stellung als Wahlleiter ausdrücklich bestätigt wurde 33 .Dagegen verzichtete er auf seine frühere erste Kurstimme, die durch denWegfall der alten Kurform ohnehin bedeutungslos geworden war, zu-gunsten des Trierers, der sich dafür auf die Vorgänge bei der WahlKarls IV, und die auf die ursprüngliche Wahltheorie des Sachsenspiegelsgestützten Ansprüche seines Hochstifts stützen konnte 34 . Der Mainzergab fortan auf die an ihn gerichtete Gesamtfrage der übrigen Kurfürstendie letzte Stimme ab, die als Stichentscheid bei Stimmengleichheit be-sonders bedeutsam werden konnte, und verkündigte endlich als der be-rufene Wahlleiter das Wahlergebnis (n. 28).

Zum vollen Erwerb der königlichen Rechte gehörte die feierlicheThronerhebung, die Übergabe der Reichsinsignien sowie die kirchlicheSalbung und Krönung, auf die nur Heinrich L(nach dem Vorgange Lud-wigs des Deutschen, Karls d. D. und Arnulfs) verzichtet hatte. SeitOtto I wurde die Krönung als unumgänglich angesehen. Schon im10. und 11. Jahrhundert erfolgten die Krönungen überwiegend in Aachen,was seit Heinrich III zur festen, nur durch gelegentliche Ausnahmenunterbrochenen Regel und durch die Goldene Bulle ausdrücklich sank-tioniert wurde 35 . Bis 1024 wurde die Krönung regelmäßig durch den

32 Den Wählern war gestattet, ihre Stimme durch besondere Bevollmächtigteabzugeben, dagegen war die früher zulässige Übertragung der Stimme auf einenMitwähler ausgeschlossen. Bei Unmündigkeit eines Kurfürsten (unter 18 Jahren)sollte ihn der nächste Schwertmage vertreten. Unvertreten Ausgebliebene wurdennicht gezählt.

33 Vgl. Lamperti arm. zu 1073 (ed. Holder-Egger 1894 S. 168). Otto Eris.gesta Fridericl 1, 16. Die Reihenfolge der Abstimmenden war: Trier, Köln, Böhmen,Pfalz, Sachsen, Brandenburg, Mainz. Gold. Bulle c. 4 § 2. Da die seit dem 13. Jh.bei den weltlichen Fürstentümern eingerissenen Erbteilungen im pfälzischen undsächsischen Kurhause auch zu einer Teilung der Kurstimme geführt hatten, wo-durch Doppelwahlen veranlaßt werden konnten, so setzte die G. B. die Unteilbar-keit der weltlichen Kurfürstentümer und ihre Vererbung nach dem Erstgeburts-recht im Mannesstamme fest; die Kurstimmen aber sollten untrennbar mit denKurlanden verbunden bleiben.

34 Vgl. n. 20. Zeumer Goldene Bulle 29f. 208ff. Stutz Erzb. v. Mainz 90ff.

35 Vgl. Gold. Bulle c. 29 § 1 Ssp. III 52 § 1. Schwsp. Eock. 110 § 6 (Laßb.122b). Waitz 6 2 , 209f. Lindner 63. 137. Stutz Erzb. Mainz 24ff. Krammer