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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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518
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518 Mittelalter.

liehe Kur zugunsten einer Neuerung, die sich mit Sicherheit von 1272 bis1314 verfolgen läßt und wahrscheinlich bis zur Goldenen Bulle beobachtetworden ist. Sie bestand darin, daß die Wähler, nachdem sie sich in ge-heimer Abstimmung für eine bestimmte Persönlichkeit entschieden hatten(nominatio), durch einen rechtsförmlichen Akt (wohl immer durch einebesondere Handfeste) einen aus ihrer Mitte bevollmächtigten, um auetoritateet nomine omnium electorum in feierlicher Wahlformel den Kürspruch zutun und damit den Kechtsakt der Wahl (electio, küre) zu vollziehen 28 . Eswar dasselbe Verfahren der electio communis oder per unum, das, um dieWahl als den ordnungsmäßigen Willensausdruck des Wahlkörpers zurErscheinung zu bringen, seit dem 13. Jahrhundert bei den Papst- undBischofswahlen beobachtet wurde. Hatte man schon bei Wahldekretendie über die deutschen Königswahlen angefertigt wurden, sich den kirch-lichen Mustern angeschlossen, so kann es sich hier, gegenüber der Wahl-theorie des Sachsenspiegels, nur um eine bewußte Entlehnung kirchlicherGebräuche gehandelt haben, weil man auf diese Weise bei jeder Königs-wahl am ersten auf die päpstliche Anerkennung rechnen durfte. Durchdiesen von Breßlau geführten Nachweis kommt aber die Hauptstützefür die von Lindner aufgestellte, auch von uns früher angenommeneWahltheorie, welche die Übertragung des Kürspruches auf einen einzigenWähler (elector) und die Beschränkung der übrigen auf ein bloßes An-gelöbnis durch Handgelübde (laudatio, collaudatio) als das Ursprünglicheansieht, in Wegfall 29 .

Von besonderer Bedeutung für das seit 1257 zum Abschluß ge-kommene Kurfürstenkollegium war die Anerkennung des Mehrheitsprinzips,das zuerst durch ein Reichsweistum von 1281 für die kurfürstliche Ge-nehmigung königlicher Verfügungen über Reichsgüter aufgestellt wurde 30 .Daß es auch für die Königswahlen zu gelten habe, wurde, im Anschlußan Schwsp. Laßb. 130a (Rock. 118 § 10) und das Renser Kurfürsten-weistum, durch Ludwigs Gesetz Licet iuris von 1338 angeordnet 31 sowiedurch die Goldene Bulle bestätigt. Als ständiger Wahlort wurde in der

S. 462ff. Muffat G. d. bair. u. pfälz. Kur, Münoh. Abh. 1869 S. 247ff. BussonDoppelwahl des Jahres 1257 (1866). Tannert Hist. Unters, f. A. Schäfer 336ff.Lorenz WSB. 17, 175ff. Bärwald ebd. 21, 3ff. Riezler G. Baierns 2, 109. 139f.Redlich Rudolf von Habsburg 164; MJÖG. 10, 353f. Frensdorff GGA 1862S. 260ff.

28 Vgl. Kürspruch v. 1308 bei Altmann-Bernheim 3 Nr. 27. ZeumerQu.-Samml. 2 Nr. 131. Man darf wohl mit Stutz ZRG. 44, 451 in dem von derGold. Bulle anerkannten Recht des Mainzers zur feierlichen Verkündigung desWahlergebnisses einen Rest der electio per unum erblicken.

29 Gegen Lindners Ausführungen vgl. Breßlau, Seeligerund v. Wretschko(n. 8).

30 MG. Const. 3, 290.

31 Vgl. n. 48. Zeumer Böhm. u. bayr. Kur 230f.; Ludwigs d. BayernKönigswahlgesetzLicet iuris" v. 6. Aug. 1338, N. Arch. 30, 85ff. 485ff. Höhl-baum Der Kurverein von Rense, Gott. Abh. 1903. Harnack a. a. 0. 62. 66ff.147. Lindner Deutsche G. unter den Habsb. u. Luxemb. 1, 446.