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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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515
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§ 43. König. 515

lieh derjenigen Fürsten, deren Mitwirkung zur Gültigkeit einer Wahl alsunumgänglich betrachtet werden müsse, zu festen Normen zu gelangen 17 .Unter den infolgedessen von den verschiedensten Parteien aufgestelltenWahltheorien ist die älteste und einflußreichste die des Sachsenspiegelsgewesen. Ihm sind noch sämtliche Eeichsfürsten wähl- und kurberechtigt,'und nur, wer aus der gemeinsamen Wahl als nominatus hervorgeht, darfin des leeisers höre unter Abgabe des Kürspruches feierlich erkoren werden.Auch diesesKiesen" steht allen gleichmäßig zu, aber sechs bestimmteFürsten sind dieErsten an der Kur", sie haben vor allen anderen denKürspruch abzugeben und sind auch die berufenen Boten, die nach derKur dem Papst das Wahldekret zu überbringen und zu bezeugen haben 18 .Das Bechtsbuch betrachtete die Wahlversammlung als eine Gerichts-versammlung: wie diese sechs Urteiler zum Urteilsvorschlag und zur Ab-lesung des Gerichtszeugnisses gebrauchte 19 , so stellte der Sachsenspiegelsechs Vorwähler zur Ablegung des Wahlzeugnisses auf. Dabei waren diedrei rheinischen Erzbischöfe von selbst gegeben 20 , während es hinsicht-lich der Laienfürsten einer schon vorhandenen Überlieferung entsprach,daß sie aus der Keihe der großen Hofbeamten genommen wurden, dieschon durch ihren Dienst beim Krönungsmahl die Berechtigung des Ge-krönten amtlich zu bezeugen hatten 21 . Daß der Spiegier gerade von

17 Papst Innocenz III erklärte sich für die Wahl Ottos IV, der zwar wenigerStimmen als Philipp erhalten habe, aber doch die Stimmen solcher Wähler, ad qtwsprincipaUter spectat electio imperatoris. MG. Const. 2, 505. Decretale Venerabilem(n. 10).

18 Ssp. III 57 § 2: In des heiseres köre sal die erste sin die bischop vonMegenze, die andere die von Trere, die dridde die von Kolne. Under den leien isdie. erste an 'me höre die palenzgreve von 'nie Eine, des rikes druzte; die andere dieherthoge van Sassen, die marschalk; die dridde die maregreve von Brandeburch, diekemerere. Die schenke des rikes, die koning von Behemen, die ne hevet neuen köre,umme dat he nicht düdesch n'is. Sint kiesen des rikes vorsten alle, papen undeleien. Die to 'me ersten an 'me köre genant sin, die ne solen nicht kiesen na irenmutwillen, wenne sven die vorsten alle to koninge irwelt, den solen sie aller erst, binamen kiesen. Dazu Sachs. Lehnr. 4, 2.

19 Vgl. Ssp. I 8 § 1. III 28 § 2. S. Lehnr. 65, 9.

20 Während die Sachsenspiegelvulgata (n. 18) dem Erzbischof von Mainzdie erste, dem Trierer die zweite und dem Kölner die dritte Stelle zuweist, erscheintder Mainzer in den ältesten Textformen des Rechtsbuches erst an zweiter Stelle,lunter dem Trierer, was bei Albert von Stade (n. 21) wiederholt wird. Dagegenhat dem Dsp. 303 bereits die Vulgatform vorgelegen. Vgl. Homeyer Sachsen-spiegels zweiter Teil 1, 123. Dazu unten zu n. 34.

21 Vgl. Weiland (n. 8) 323. Waitz FDG. 13, 206ff. Lindner Königs-wahlen 168f. 180f. Albert von Stade" (MG. Scr. 10, 367), dem der Sachsenspiegelwohl noch in der ältesten (lateinischen) Fassung vorgelegen hatte, schrieb z. J. 1240:ax praetaxatione prineipum et consensu eligunt imperatorem Treverensis, Moguntinus

et Coloniensis. ------- Palatinus eligit, quia dapifer est, dux Saxoniae, quia

marseaküs, et margravius de Brandenburg, quia camerarius. Rex Boemiae, quipneerna est, non eligit, quia Teutonicus non est. Die Begründung der weltlichenMrstimmen durch die Hofämter gab dann später Anlaß, bei den drei rheinischenKtzbischöfen ihr Hofkanzleramt zu betonen, obwohl dieses bei Trier und Köln

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