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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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508
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508 Mittelalter.

ordentlichen Gerichtsstand sollten sie vor ihrem Bischof haben, für allewichtigeren Angelegenheiten (si de magna causa inculpati fuerint) wurdeihnen das Evokationsrecht an den König bewilligt 178 . Für ihr beweg-liches und unbewegliches Vermögen wurde ihnen Sicherheit versprochenüber Friedensbrüche gegen sie eine erhebliche, an den König zu ent-richtende Geldstrafe verhängt, der Geldwechsel außerhalb der Münzstättenund privilegierten Wechselbänke ihnen freigegeben, ihr Warenhandel mitwichtigen Freiheiten ausgestattet, auch von verschiedenen öffentlichenLasten ihnen Befreiung gewährt. Sie durften heidnische Sklaven undfreies christliches Gesinde halten.

Die günstige Stellung, die den Juden auf diese Weise eingeräumtworden war, blieb nicht lange bestehen. Wiederholte Ausbrüche des reli-giösen Fanatismus der Menge, namentlich zur Zeit des schwarzen Todes,und immer wiederkehrende, in ihrem sittlichen Grunde verständliche, aberMaß und Ziel überschreitende Reaktionen der durch den Wucher derJuden bedrückten oder zugrunde gerichteten Schuldner machten es denTrägern der Staatsgewalt vielfach unmöglich, den versprochenen Rechts-schutz zu gewähren. Auch betrachtete man das Privileg des Wuchers,weil es in der Auffassung des Mittelalters den guten Sitten widersprach,nur als auf Widerruf erteilt, die Könige hielten sich daher berechtigt,Forderungen der Juden für nichtig zu erklären, und zwar nicht bloß ineinzelnen Fällen, sondern zuweilen selbst durch allgemeine Maßregeln.Vor allem aber führte die feudalistische Auffassung des Mittelalters dahin,das Judenregal gleich anderen Hoheitsrechten nicht vom Gesichtspunktstaatlicher Pflichten, sondern von dem einer Finanzquelle anzusehen.Verleihungen des Judenregals über ganze Städte oder Territorien warenbald an der Tagesordnung, selbst einzelne Juden wurden mit Rücksichtauf ihre Abgaben an des Königs Kammer als Vermögensobjekte behandeltund verliehen. Durch derartige Verleihungen kamen die von den könig-lichen Privilegien getroffenen Einrichtungen mehr und mehr in Ver-wirrung, so daß sich die Lage der Juden in den einzelnen Gebieten sehrverschieden gestaltete, auch wurde ihre persönliche Freiheit, die sie trotzder Bezeichnung als königliche Kammerknechte behauptet hatten, vielfachangetastet, indem man ihnen das Recht der Freizügigkeit benahm undeinen Judenleibzoll auferlegte 180 .

7. Die Fremden 181 . Die Stellung der Fremden hatte teils durchvölkerrechtliche Verträge (namentlich von Seiten der Hanse), teils durch

179 Daß dies Reoht nicht bloß auf dem Papier stand, zeigt das berühmteReichsurteil Friedrichs II von 1236 über die Anschuldigung des ritualen Kinder-mordes (MG. Const. 2, 274). .Vgl. Höniger a. a. 0. 1,142f. Stobbe 184. 281. Dekre-tale Papst Innocenz IV v. 1247 (Böhmer ÜB. v. Frankfurt S. 232).

180 Stobbe a. a. 0. 26. 41. Gegen derartige Mißbräuche richtete sich einvon humaner Auffassung zeugendes Judenprivileg König Sigmunds v. 1415 (Alt-mann u. Bernheim 3 Nr. 95).

181 Vgl. S. 244. Hübner DPrR. 2 71f. 381. E. Mayer DFrz. VG. 1,102. 105ff.;Ital. VG. 1,140ff. K. Brunner Der Fremde im germ. Rechtsstaate, Vjschr. f. vergl.