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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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507
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§ 42. Stände. 6. Judeu. 507

Regierten gegen die Juden schuldig gemacht haben. Ein erst neuerdingsaufgefundenes Privileg Friedrichs I von 1157 für die Wormser Juden, inder Hauptsache die Bestätigung eines Privilegs Heinrichs IV, durchFriedrich II 1236 zu einem Privileg der gesamten deutschen Judenschafterhoben, gewährt einen authentischen Einblick in die allmählich ein-getretenen Veränderungen 172 , die auch in den Einträgen verschiedenerStadtbücher, namentlich der Kölner Schreinsbücher, hervortreten 173 .

Der Landfriede Heinrichs IV von 1103 sprach zuerst den für dierechtliche Stellung der Juden später maßgebend gewordenen Satz aus,daß alle Juden im Reich unter dem Frieden des Königs ständen 174 .Vorher hatten wohl in alter Weise in den aus der Karolingerzeit be-kannten Formen einzelne angesehene Juden königliche Schutzbriefe undHandelsprivilegien ausgewirkt 175 , die übrigen aber standen einfach unterden örtlichen Obrigkeiten. Im Sinne jenes Landfriedens nahm sich Kon-rad III zur Zeit der Judenverfolgung von 1146 der Bedrängten an 176 .Eine eigentliche Organisation des Judenschutzes scheint aber nicht vorFriedrich I erfolgt zu sein, dessen Wormser Judenprivileg von 1157zuerst den Satz aussprach, daß alle Juden ad cameram nostram attineant;sie hatten also schon damals für die ihnen gewährten Privilegien einebestimmte Abgabe an des Königs Kammer zu zahlen. Man erkennt diestufenweise Verschlechterung in der Stellung der Juden, wenn Friedrich IIsie in einem allgemeinen Privileg von 1236 schon als Kammerknechte(servi camere nostre) bezeichnet, Heinrich VII aber gar von camere nosfreservis, et quorwm res et persone ad nos et Imperium spedant immediate,spricht 177 . Nach den hohenstaufischen Privilegien standen die einzelnenJudengemeinden unter einem selbstgewählten, aber vom König ernanntenBischof, dem zugleich die Vertretung der Gemeinde nach außen oblag 178 .

Von den öffentlichen Gerichten wurden die Juden eximiert; ihren

172 MG. Const. 1, 226. 2, 274. Altmann u. Bernheim 3 168. 173. 181.164. 168. 173. 181. Höniger a. a. 0. 1, 136ff. Bresslau Dipl. Erläuterungenz. d. Judenprivilegien Heinrichs IV, Z. f. G. d. Judentums 1, 152ff.

173 In Köln -wurden bezeichnenderweise die Immobiliarrechtsgeschäfte derJuden bis Mitte des 12. Jh. ungesondert mit denen der Christen in den Schreins-karten, später in einem eigenen Judenschreinsbuch verzeichnet. Vgl. HönigerJudenschreinsbuch der Laurenzpfarre zu Köln (Qu. z. G. der Juden 1, 1888).

174 MG. Const. 1, 125. Stobbe findet die Veranlassung in den Juden-verfolgungen bei Beginn des ersten Kreuzzuges; Waitz 5 2 , 421 f. möchte die Ent-stehung des allgemeinen Judenschutzes des Königs bis in die Karolingerzeit zurück-verlegen.

175 Nur in diesem Sinne ist, wie Bresslau nachgewiesen, das SpeiererPrivileg Heinrichs IV von 1090 zu verstehen, das man früher teils auf die gesamteJudenschaft von Speier bezog (Stobbe 9f.), teils sogar für ein allgemeines deutschesJudenprivileg hielt (vgl. Beseler ZRG. 2, 374).

1.6 Vgl. Otto Frisingensis gesta Friderici 1, 37.

1.7 Böhmer Acta imp. Nr. 644 (1312). Vgl. Aronius Z. f. G. d. Judent.5, 269.

1.8 Vgl. Loersch u. Schröder Urk. 3 Nr. 153.