Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
509
Einzelbild herunterladen
 

§ 42. Stände. 7. Fremde. 509

kirchliche Einflüsse, die den Christen gegenüber das strenge Kriegsrecht ge-mildert und die Verknechtung der Kriegsgefangenen beseitigt hatten,eine erhebliche Besserung erfahren. Nur bei der Strandung fremderSchiffe galten Schiff und Ladung noch lange als dem Strandrecht ver-fallen, ohne daß die wiederholten Verbote Friedrichs II, Wilhelms vonHolland, Ludwigs des Baiern und Karls IV es vollkommen auszurottenvermochten 182 . Immer machte das königliche Geleitsregal (ius condudus)es den Fremden möglich, sich durch Lösung eines Geleitsbriefes unterKönigsschutz zu stellen, im Bedürfnisfalle selbst bewaffnetes Geleit zuerhalten. Nachdem das Geleitsrecht auch auf die territorialen Gewaltenübergegangen war, hatte dies die Folge, daß der Begriff der Fremden sichnicht mehr auf die Reichsfremden beschränkte, sondern in zunehmendemMaße auch Landes- und Stadtfremde umfaßte. Das Fremdlingsrecht(ius albinagii, droit d'aubaine) gewährte dem König, später auch Landes-herren und Städten, den Anspruch auf den nach auswärts gehenden Nachlaßder im Inlande über Jahr und Tag ansässig gewesenen Fremden, oderdoch auf eine besondere Erbschaftssteuer (Abschoß, gabella hereditaria),der im Falle einer Wiederauswanderung der Fremden eine Abzugssteuer(Nachsteuer, gabella emigrationis) entsprach 183 . Vereinzelt galt seit Endedes Mittelalters in einigen Teilen Westdeutschlands sogar das, wahrschein-lich nach französischem Vorbilde ausgestalteteWildfangsrecht" (in West-falenBiesterrecht"), kraft dessen die Landes- oder Grundherren denherkommenden Mann", der sich in ihrem Gebiete niedergelassen unddort ohnenachfolgenden Herrn" (d. h. ohne Reklamation seiner heimat-lichen Herrschaft) gesessen hatte, als Leibeigenen in Anspruch nehmenkonnten 184 .

Rechts- u. Staatswissenschaft 2, 65ff. (189G); Der pfälzische Wildfangsstreit 1896.Grimm RA. 327. 399 (l 4 , 452. 551). Wunderlich ZDWortforschung 11, 245.Erdmannsdörffer Deutsche Geschichte v. 16481740 1, 378ff. (1892). OttoLoening Das Erbrecht der Fremden n. d. deutsch. Stadtrechten des MA. 1911(Festschr. Gierke 285ff.). Tamassia a. a. 0. (n. 167). Gierke DPrR. 1, 447. 450.

182 Vgl. MG. Const. 2, 109 c. 8 die sg. Authentica Navigia Friedrichs IIv. 1220 (Codex VI 2, 18). Das Gesetz Wilhelms ebd. 2, 473 (1255).

183 Das Gesetz Friedrichs II von 1220, das den Abschoß aufheben sollte(Const. 2, 109 c. 9), die sg. Authentica Omnes peregrini (Codex VI 59, 10), hat inDeutschland jedenfalls in den weltlichen Territorien keine Beachtung gefunden.Vgl. Brunn er Grundz. 6 192 n. Die allmähliche Umgestaltung des Abschosses hatsich offenbar dem Vorbilde der Erbschaftssteuer der Hörigen (S. 494) angeschlossen,so daß außer einem Bruchteil der Erbschaft auch der Sterbfall, insbesondere alsHeergewäte und Gerade, in Frage kam.

184 Über die westfälischen Biesterfreien vgl. Moser Osnabr. G. 1, 75ff.;Patriot. Phantasien 3, 329 ff. War die Niederlassung unter Eigenleuten erfolgt,so fand das SprichwortLuft macht eigen" Anwendung. Vgl. Graf u. DietherDeutsche Rechtssprichwörter S. 39. 62.