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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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505
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§ 42. Stände. 6. Juden. 505

vorübergehende, auf einen einzelnen Fall beschränkte Rechtlosigkeit, indie ieder verfiel, der sich vor Gericht unbefugterweise einen höherenStand angemaßt hatte (Ssp. I 16 § 1). Die Rechtlosigkeit bedeutete nicht,wie die Echtlosigkeit oder Friedlosigkeit der Reichsächter, die Ausstoßungaus dem allgemeinen Rechtsschutz, sondern nur den Verlust der durchZugehörigkeit zu einem bestimmten Stand bedingten Rechte. Obwohlunter dem Schutz des Strafrechts stehend, hatte der Rechtlose doch keinWergeid und keine Buße, oder nur eine zum Hohn aufgestellte Schein-buße. Obgleich fähig, eine rechtsgültige Ehe einzugehen, war er dochnicht in der Lage, eine ebenbürtige Ehe zu schließen, weil er niemandebenbürtig war. Ebendarum konnte er weder gesetzlicher Erbe, noch ge-setzlicher Vormund seiner Verwandten werden, konnte niemand zum ge-richtlichen Zweikampf fordern, war unfähig zum Richteramt und konntein Strafsachen gegen keinen, der nicht gleich ihm rechtlos war, als Ur-teiler, Zeuge oder Fürsprecher auftreten.

6. Die Juden 167 . Die rechtliche Stellung der Juden war in derersten Hälfte des Mittelalters im allgemeinen dieselbe wie in der vorigenPeriode. Sie bildeten einen wesentlichen Bestandteil der städtischen Ein-wohnerschaft. Sie betrieben vornehmlich den Warenhandel, zum Teil

vielfach auch das der Schinder, der Schäfer, der Bader, selbst das der Leineweber(vgl. Tille N. Arch. sächs. G. 27, 331). Die Unehrlichkeit der Lohnkämpfer gingauch auf ihre Kinder über.

167 Vgl. S. 245. Stobbe Die Juden in Deutschi. 1866 (vgl. K. MaurerKr.VJSehr. 9, 564). E.Mayer DFrzVG. 2, 286ff. Höniger Zur G. der JudenDeutschlands, Z. f. G. d. Judentums 1, 65ff. 136ff. Röscher Die Juden im MA.,Ansichtend. Volkswirtsch. 2 3 , 311 ff. Aronius Regesten z. G. der Juden im frank,u. deutsch. Reich bis 1273 (seit 1887). Nübling Judengemeinden des MA. 1896.Scherer (S. 245 n.) 69. 109. 135. 173. 339. Arnold G. d. deutsch. Freistädte 1,71. 2, 214. Steinberg Studien z. G. der Juden in der Schweiz 1903. Schulte6. d. mittelalterl. Handels 1, 77f. 152f. 314. Goldschmidt Universal-G. d. Handels-rechts 1, 107ff. Endemann Studien i. d. roman.-kanon. Wirtschaftslehre, 2 Bde.187483. Neumann G. d. Wuchers 1865. Isopescul-Grecul Wucherstraf-recht lllff. (1906). Punk G. d. kirchl. Zinsverbotes 1876. Holzapfel Die An-fänge der Montes Pietatis 14621515 (Knöpfler Veröffentlich, d. kirchenhist.Seminars in München 11, 1903). Waitz 5 2 , 419ff. Lamprecht WL. I 1449.Gierke Genoss.-R. 1, 3371; DPrR. 1, 439ff. Tamassia Stranieri ed Ebrei neu'Italia 1904 (Istit. Veneto di scienze, Lettere 63, 2 S. 757ff.). v. Below bei Hoops2, 617. Bucher Bevölkerung von Frankfurt I. 1886. Liebe Das Judentum i. d.deutsch. Vergangenheit 1903; Zustände der Juden im Erzb. Trier, Westd. Z. 12,311ff. Weiß Stellung der Juden in Straßburg, Diss. Heidelb. 1894. Hahn Wirt-schaftl. Tätigkeit der J. bis 2. Kreuzzug, Diss. Freib. 1911; Geldhandel derdeutsch. J. im MA, VJSchr. Soz.-WG. 1913 S. 214ff. Gengier Stadtr. Alt. 97.Rosenthal Zur G. d. Eigentums in Würzburg 17ff. Kober Das Salmannen-rechtu. die Juden (Beyerle Beitr. 1, 3; vgl. Stutz ZRG. 41, 586). F. Schaub DerKampf gegen den Zinswucher im MA. 1905 (vgl. H. Meyer ZHR. 60, 270). Hoff-mann Geldhandel der deutsch. J. im MA. 1910 (Schmoller's Forsch. 152). CaroSoz.- u. WG. der Juden (Sehr. z. Förderung d. Judentums 1908). Ein Regens-burger Judenprivileg Friedrichs I, bestätigt 1216 durch Friedrich II, bei Scheffer-Boichorst MJÖG. 10, 459ff.