504 Mittelalter.
Ritterbürtigkeit, den Stand des Vaters erhielten 160 . Gegenüber denEdelfreien blieb der niedere Ritterstand auch ferner unebenbürtig, wennauch bei den Grafen die Wirkungen der Unebenbürtigkeit erst bei fort-gesetzter Mißheirat im dritten Geschlecht hervortraten 161 . ZwischenGemeinfreien oder Dienstmannen einerseits und Grundhörigen ander-seits konnten nur ungleiche Ehen stattfinden, bei denen die Kinder derärgeren Hand folgten 162 . Dasselbe Verhältnis bestand zwischen Hörigenund Leibeigenen 163 .
Alle durch Ebenbürtigkeit bedingten Verhältnisse setzten die Zu-gehörigkeit zu einem bestimmten Stand voraus. Es gab aber Personendie nicht „vollkommen an ihrem Rechte" waren, überhaupt kein „Recht",d. h. keinen Stand hatten 164 . Dies waren die Rechtlosen, die entwederdurch Verbrechen (Ungericht) ihr Recht ein für allemal verwirkt hatten 165 ,oder durch uneheliche Geburt oder unehrliches Gewerbe der Standesehrefür ihre Person verlustig gegangen waren 166 . Außerdem gab es eine
anliquo respiciebant solummodo homines libere condicionis, h. e quod vulgo vocaturvreizaigen (Arch. öst. GQu. 27, 271 Nr. 20). Vgl. noch Kraut Grundriß §41 Nr. 30bis 37. Schuster ZRG. 16, 136ff. Übrigens wurden in Österreich seit Ende des13: Jh. die eigenen Ritter nicht mehr als ebenbürtige Genossen der Dienstheirenangesehen.
160 Vgl. Richtst. Lehnr. 28 § 3 (§40 ri. 67). Gl. z. Ssp. I 5 § 1: Wo, eftein ridder neme eines buren dochter, weren die hindere erven edder nicht? seghe jatu landrechte, aver nicht tu Unrechte. Nach den Rechten des Landes Blankenbergvon 1457 wurden die Kinder von blankenbergischen Ministerialen oder Ministeria-linnen, auch wenn sie von einem freien Vater oder einer freien Mutter her-rührten, immer wieder Ministerialen. Grimm Weist. 3, 18. Über die ärgere Handbei Ehen zwischen Dienstmannen und eigenen Rittern vgl. Siegel a. a. 0. 280.
161 Peter v. Andlau Lib. de Cesar. mon. 2, 12 (ZRG. 26, 197): Est autemAlamannis inveteratus usus et longe retro observata consuetudo — —, ut baro copu-lando sibi militaris et inferioris generis coniugem prolem suam inde creatam de-generet atque debaronizet filiique de cetero barones minime vocitentur. Comites veroper connubium cum simplicis militaris generis femina natos filios non decomitant,sed si eorum filii itidem in militarium genus nubant, extunc illorum demum prolesdecomitatur militariumque generis ordini deinceps connumerdtur.
162 Vgl. S. 492. Stadtrechtsb. d. Ruprecht v. Freising c. 104: Nimbt einzinsär, der nur ein pfennig geit auf ein gotzhaus, oder wem er in geit, ein freitfrauen, so zeucht die ring hant, der zinser, die leint nach im. Über Ehen der Dienst-mannen mit Zinsleuten vgl. Kl. Kaiserr. 3, 5. 7. Göhrum a. a. 0. 1, 325f.
163 Vgl. Hofrecht d. Bisch. Burchard von Worms c. 16: Ius erit, si fisgilimishomo dagewardam aeeepit, ut filii gui inde nascantur seeundum peiorem mammvivant. similiter, si dagewardus fisgilinam mutieren aeeepit.
164 Vgl. S. 372. Budde Rechtlosigkeit, Ehrlosigkeit u. Echtlosigkeit 1842.Beneke Von unehrlichen Leuten 1863. Hillebrand Entziehung der bürgerl.Ehre n. d. deutsch. Rechtsbüchern des MA. 1844. Hälschner Preuß. Strafrecht3, 204ff. Kraut Grundriß §49.
166 Die Verurteilung zum Tode oder Verlust der Hand hatte Rechtlosigkeitauch dann zur Folge, wenn die Strafe abgekauft wurde. Auch der Dieb oderRäuber, der sich außergerichtlich mit seinem Gegner ausgesöhnt hatte und dessenüberführt wurde, galt als rechtlos. Sühne nach Übeltaten bei rechter Fehde wargestattet und zog keine Rechtlosigkeit nach sich. Vgl. Zeumer ZRG. 36, HOf.
166 Als unehrlich galt namentlich das Gewerbe des fahrenden Volkes, später