§ 42. Stände. 5. Ebenbürtigkeit. 503
stehende Abgeschlossenheit des hohen Adels gegen die übrigen Ständevollendet 158 . Daß zwischen Edelfreien und Dienstmannen ungeachtetder gemeinsamen ritterlichen und lehnrechtlichen Beziehungen keineEbenbürtigkeit bestand, namentlich bei Mischehen die Kinder nachder ärgeren Hand (ursprünglich nach der Mutter) folgten, wurdewiederholt durch reichsgerichtliche Entscheidungen festgestellt 159 . Das-selbe Verhältnis bestand ursprünglich auch zwischen Gemeinfreien (Frei-bauern) und Dienstmannen, aber seit ihrem Eintritt in die öffentlichenGerichte müssen die letzteren in prozessualischer Beziehung sofort dieEbenbürtigkeit erlangt haben, der Mainzer Landfriede von 1235 c. 6 (20)zeigt die Bauern sogar schon als Untergenossen der Dienstmannen. Wiees mit den Ehen zwischen Gemeinfreien und Dienstmannen gehaltenwurde, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Daß die Dienstmannennoch als ärgere Hand hätten angesehen werden können, nachdem fürdie Kitterbürtigkeit bereits das Erfordernis der vier Ahnen feststand, istundenkbar; ebensowenig aber kann ihnen gegenüber in landrechtlicherBeziehung eine Unebenbürtigkeit der Gemeinfreien angenommen werden.Wahrscheinlich galten in der zweiten Hälfte des Mittelalters Ehenzwischen dem niederen Bitterstand und dem freien Bürger- und Bauern-stand als gleiche Ehen, bei denen die Kinder, unbeschadet der Frage der
158 Vgl. Dsp. 62. Schwsp. Laßb. 70 b. 123 a. Belege aus dem 15. Jh. beiKraut Grundriß § 41 Nr. 30, 31. Das holländisch-friesische Recht bezeichnetedie Kinder aus der Ehe eines Edeln mit einer Freien als Halbedle, die zwar hinterden wohlgeborenen Edeln zurückstanden, aber doch noch zum Adel gerechnetwurden; die Kinder eines halbedeln Mannes und einer unedeln Frau galten alsVierteledle. Vollbürtiger Adel verlangte wohl vier Ahnen. Vgl. v. BichthofenUnters. 3, 54. 59ff. 83. Seine Ausführungen über die Ehen der bäuerlichen Edelinge(2, 1093ff.) widerlegt von Heck, Ger.-Verf. 244f.
169 Zuerst durch Reichsweistum v. 1190 (MG. Const. 1, 467). Die Mit-wirkung des Erzbischofs Wichmann von Magdeburg bei diesem Spruch, und daßdieser durch das Streben der Ministerialen, die Folge nach der Mutter festzuhalten(vgl. Urk. v. 1170, n. 155), hervorgerufen war, ist noch der sächsischen Welt-chronik (Weiland) c. 336 bekannt, eine unbestimmte Erinnerung daran auchSsp. III 73 § 2. Ein zweites Reichsweistum von 1192 (Const. 1, 501) zeigt, daßdas erste noch nicht ganz durchgedrungen war, es bedurfte selbst eines dritten,von 1209 (ebd. 2, 35), das die in der Ehe eines Beichsministerialen mit einerFreien erzeugten Kinder für Ministerialen erklärte: alias enim omnes ministerialesomnium ecclesiarum imperii deperirent. Wenn ein anderes Gesetz von 1222 (n. 118)die Nachfolge nach der Mutter anordnete, so kann es, falls es sich etwa auch aufMinisterialen bezog, nur in dem S. 501 erörterten Sinne von Ssp. I 16 § 2 ver-standen werden. Vgl. die dazu gehörige Glosse: Bit is na keiserrechte, aver deLantberdere unde wi Sassen slan na den snoderen elderen. du recht brachte upbischop Wichman von Meideburg. In Österreich wurde 1227 einei domina Offemiade Potendorf, nata de ministeriali terre, quamvis de matre libera et nobili, alscommune ins in Austria ab antiquis temporibus observatum entgegengehalten: quod,cum jilii seu jilie progeniti de stirpe nobilium et liberorum copulati fuerint aliquibuswo» paris condicionis, sed inferioris, ut puta ministerialium — —, jilii seu jilieprogeniti de talibus copulatis, ut puta existentes deterioris condicionis, ecia/m nonnaoent nee debent habere ius vel accionem in prediis seu proprietalibus que ab