502 Mittelalter.
selbst der Knechtschaft verfiel 151 . Die in einer ungleichen Ehe erzeugtenKinder folgten regelmäßig der ärgeren Hand 152 . Der Sachsenspiegeldrückte dies dahin aus, daß das Kind bei der Ehe zwischen Freien undMinisterialen den Stand erhalte, in dem es geboren sei, d. h. also der Mutterfolge 153 . Ob damit angedeutet sein sollte, daß das nach dem Tode desVaters geborene Kind an der Rückkehr der übergenössischen Mutter zuihrem Geburtsstand teilnehme, mag dahingestellt bleiben, jedenfalls ge-stattete eine friesische Rechtsquelle des 14. Jahrhunderts einer solchenMutter, unter Beobachtung gewisser Förmlichkeiten, auch die währendder Ehe geborenen Kinder an ihrem Standeswechsel teilnehmen zu lassen 184 .Endlich aber machte sich vielfach eine Rechtsentwicklung in der Richtunggeltend, daß die mit einem Hörigen oder Unfreien verheiratete Frauüberhaupt in ihrem Geburtsstand belassen, der Stand der Kinder aberimmer nach dem der Mutter geregelt wurde 155 .
Fürsten und Edle bildeten einen einheitlichen, durch das Ebenbürtig-keitsprinzip nicht berührten Geburtsstand, bloß in prozessualischer Be-ziehung genossen erstere seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts dasPrivileg, in Sachen, die Leben, Ehre oder Reichslehen betrafen, nur vonihresgleichen abgeurteilt zu werden 186 . Die Unebenbürtigkeit der Ge-meinfreien ihnen gegenüber stand schon zur Zeit des Sachsenspiegels fest,nur in betreff der Eheschließung galt noch Standesgleichheit 167 . Erstnachdem sich in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts auch hier dieentscheidende Wendung vollzogen hatte, war die heute zu Recht be-
i5i ygj u a _ Weist, des Ober-Breisgaues von 1461 § 39 (Grimm Weist. 3,740). Göhrum a. a. 0. 1. 313.
152 Vgl. S. 492 und n. 150, 153, 159—163. Göhrum 1, 313f. 321. GrimmWeist. 1,155 § 15. 184. 354 § 59. 735. 3, 18. 212f. 4, 387. 485 § 18. 493 § 55. Loerschu. Schröder 3 Nr. 104 (108). Stadtreehtsb. d. Ruprecht v. Freising c. 104. c. 15C. XXXII qu. 4.
163 Ssp. I 16 § 2. Vgl. Schröder a. a. 0. 472ff. Heusler 1, 159. Der Um-stand, daß der Beweis der freien Geburt durch je drei Zeugen von Vater- undMutterseite geführt werden mußte (Ssp. III 32 § 5), spricht dafür, daß das Kindnur frei war, wenn es von freien Eltern abstammte, sonst aber der ärgeren Handfolgte. Vgl. Stadtr. v. Herford (her. v-. Normann) Off. 14.
161 Vgl. v. Richthofen Fries. Rechtsqu. 539 §21; Unters. 2, 1093. Teltinga. a. 0. 19.
165 Vgl. n. 118. Zöpfl Altert. 2, 228—58. Grimm Weist. 1, 648. 3, 65 §27f.638. 675. 722 § 11. 723. 735 § 6. 4, 186. 348. 448 § 26. 453 § 22. 743 § 10. 5, 5.668 § 6. 672 § 11. 6, 724 § 5. ÜB. d. L. ob der Enns 1, 377 Nr. 175. 379 Nr. 179.Sachs. Weichb. 3 § 3. Wigand Femgericht 223 (1170).
156 Vgl. Franklin Reichshofgericht 2, 134^57. Über lehnrechtliohe Be-strebungen, die auf eine weitere Scheidung von Fürsten und Edeln gerichtet waren,vgl. ZDA. 13, 150f. 155. ■ Z. deutsch. Phil. 1, 268f.
157 Gegen die auch heute noch vielfach vorkommende falsche Auslegung desSachsenspiegels vgl. Schröder a. a. O. 461. 468f. Heusler 1, 1671 WeinholdDeutsche Frauen 3 1, 317f. Zu Ssp. I 16 § 2 (n. 149), wo alles Gewicht einzig aufdie Freiheit der Eltern gelegt wird, stimmt der „Arme Heinrich" Hartmannsvon Aue aus dem Anfang des 13. Jh., vgl. n. 60. Über die früher in gleicherRichtung gedeutete Bezeichnung von Bauern als Fürstengenossen vgl. n. 107.