Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
501
Einzelbild herunterladen
 

§ 42. Stände. 5. Ebenbürtigkeit. 501

den kampflichen Gruß eines Höheren durfte man nicht zurückweisen,obwohl man ihn selbst nicht ansprechen konnte. In privatrechtlicherBeziehung galt das Prinzip der Ebenbürtigkeit im Vormundschaftsrechtund im Erbrecht: nur der Ebenbürtige (Standesgenoß oder Ubergenoß)konnte geborener Vormund und gesetzlicher Erbe sein, der Untergenossehatte kein Recht.

Anders stand es hinsichtlich der Ehe, indem diese Gleichbürtigkeitbeider Ehegatten verlangte, so daß der Ubergenosse auch unter Verzichtauf seine höhere Stellung mit einer Person geringeren Standes keine Volleheeingehen konnte 145 . Allerdings bildete die Standesverschiedenheit alssolche kein Ehehindernis mehr 146 , aber die vollen Wirkungen der Ehetraten nur unter Standesgenossen ein; war einer der Ehegatten geringerenStandes als der andere, so war die Ehe eine Mißheirat. Bei der standes-gleichen Ehe teilte die Frau für die Dauer der Ehe unbedingt das Rechtdes Mannes 147 , nach Auflösung der Ehe kehrte sie zu ihrem angeborenenEechte zurück 148 ; die Kinder erhielten den Stand des Vaters 149 . Bei derMißheirat wurde die Frau Standesgenossin des Mannes nur, wenn sie einenUntergenossen genommen hatte, dessen Stand sie für die Dauer der Eheteilte, dagegen behielt die Frau, wenn der Mann ihr Ubergenoß war, ihrengeringeren Stand, wurde also nicht von ihm emporgezogen 150 . Wo sichdie Leibeigenschaft in voller Strenge erhalten hatte, kam es hin und wiedernoch vor, daß der freie Mann, der eine fremde Eigene heiratete, dadurch

145 Vgl. Schröder Ebenbürtigkeit 4.64ff. 469; ZRG. 7, 147 n. 2. Heusler 1,1571. In der Literatur wird die Ebenbürtigkeit in der Regel als Gleichbürtigkeitaufgefaßt, was eben nur für die Ehe zutrifft. Heck Sachsensp. 523. 697f. weißmit der Ausnahme hinsichtlich der Eheschließung nichts Rechtes anzufangen, weilsie zu seiner verfehlten Frilingstheorie nicht passen will.

146 Nur die Unkenntnis des einen Ehegatten von der Unfreiheit des andernkam als trennendes Ehehindernis in Betracht. Vgl. Schwsp. Laßb. 319. Loerschu. Schröder Urk. 3 Nr. 104 (108). c. 4, 5 C. XXIX. qu. 2; c. 2, 4 X. de coniugioservorum (4, 9). Thaner Literargesch. Entwickl. d. Lehre vom error qualitatis u.error conditionis, Wiener SB. 1900.

147 Vgl. Ssp. I 45 § 1. III 45 §§ 2. 3.

148 Daß dies der Fall war, wenn die Ehe durch den Tod des Mannes auf-gelöst wurde, ist im Sachsenspiegel klar ausgesprochen (vgl. auch I 33); aber auchim Fall einer Nichtigkeitserklärung kann es nicht anders gewesen sein. AusSsp. III 72. 73 § 1 ergibt sich weiter, daß die Mutter, wenn sie starb, nicht nachdem Recht des Mannes, sondern nach Maßgabe ihres Geburtsstandes beerbt wurde.Vgl. Schröder a. a. 0. 471 n. 14. Heusler 1, 159 n.

149 Rechtssprichwort: Svar't kint is vri unde echt, dar behalt it sines vaderrecht, Ssp. I 16 § 2. Eine Variation III 72.

150 Dsp. 59 (Schwsp. Laßb. 67b): Ist ein man seinem weihe niht ebenbürtich,er ist doch ir vormunt und ir vogt; und ist si vrei, si muoz doch sein sein genöz-zmne, als si an sein pette gat. und gewinnent si chint, den hörent ze der ergerntont, ernenne aver der man stirbet, so ist si ledich von seinem rechte und behaltetrecht nach ir gepurt; und nimt si man darnach der vrei ist als si, so gewinnent sikint als si selbe ist. Vgl. ebd. 325. Grimm Weistümer 4, 485 § 18. v. Richthof enUnters. 2,1093. Telting a.a.O. 19. Loersch u. Schröder? Nr. 85 (89). Schröder» a. 0. 471. Kraut Grundriß § 41 Nr. 3437.