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anderen Kichtungen das Obereigentum an den Allmenden, das die Ober-märker mit zunehmendem Erfolg sich anzumaßen wußten, so daß dieMarkhörigkeit freier Markgenossen vielfach in eine Art Grundhörigkeitumgewandelt wurde 142 . Überall wurden die Zügel straffer angezogenLeibeigene und Hörige gerieten in strengere Abhängigkeit, und die Freienvermochten ihre Freiheit immer weniger zu bewahren, selbst in den Koloni-sationslanden gewann die Hörigkeit, vorher bei den Eingewanderten völligunbekannt, seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts an Boden. Überallbereiteten sich die Verhältnisse vor, die, durch andere Umstände unter-stützt, im Beginn der folgenden Periode die allgemeine Erhebung derBauern gegen ihre Unterdrücker hervorriefen.
5. Die Ebenbürtigkeit. Die Gliederung der Stände,' obwohl nurnoch vereinzelt nach alter Weise in bestimmten Büß- und Wergeidtaxenhervortretend 143 , hatte eine besondere Bedeutung für alle durch Eben-bürtigkeit bedingten Verhältnisse 144 . Denn das Mittelalter kannte eineReihe rechtlicher Beziehungen, in die man nur mit Standesgenossen oderUntergenossen treten konnte, während man von den Ubergenossen als un-ebenbürtig ausgeschlossen wurde. Soweit solche Gegensätze auf dem Gebietdes Lehnrechts hervortraten, wurde ihrer schon bei der Besprechungder Heerschilde und der Ritterbürtigkeit (S. 431 ff. 487. 492) gedacht.Die landrechtliche Bedeutung der Ebenbürtigkeit bezog sich teils auf dasGerichtswesen, teils auf das Privatrecht. In peinlichen Sachen brauchtesich niemand einen Untergenossen als Richter, Urteiler, Zeugen oderEideshelfer gefallen zu lassen. Um ein Urteil schelten zu können, mußteman Genosse oder Übergenosse des Urteilfinders sein. Die öffentlichePflicht, jeder darum nachsuchenden Partei als Fürsprecher beizustehen,galt nicht gegenüber dem Untergenossen; nur einen Ebenbürtigen brauchteman als Fürsprecher des Prozeßgegners anzuhören. Das Recht der kampf-lichen Ansprache hatte man nur gegen Genossen oder Untergenossen;
142 Vgl. S. 459. La-mprecht 1, 797ff. lOlOff. 1075ff. 1158. 1519f. Berühmtsind die Verse des Freidank (W. Grimm) 76, 5ff.: Die fürsten twingent mit gewaltvelt sieine wazzer unde walt, dar zuo wilt unde zam: dem lüfte tcetens gerne alsam;der muoz uns noch gemeine sin. möhtens uns der sunnen schin verbieten, wintouch unde regen, man müese in zins mit golde wegen.
143 Vgl. v. Richthofen Unters. 2, 1103ff. Heck Ger.-Verf. 263ff.; Gemein-freie 223ff.; Sachsenspiegel u, Stände 686ff. Der Sachsenspiegel (III 45) gibt denFürsten, freien Herren und Schöffenbarfreien die doppelte Buße der Gemeinfreien(30 ß: 15 ß), aber nicht ganz das doppelte Wergeid (18$ : 10$); den Laten dashalbe Wergeid der Edeln (9 U), aber eine auffallend hohe Buße. Nach dem Landr.v. Seeland v. 1290 (BergK Oork.-B. v. Holl. en Zeel. I 2 Nr. 747) hatte der edelman90 <&> Wergeid, der onedel man 22»/a $. Dasselbe Verhältnis bei der Buße (lOß: Z 1 !^)-
144 Vgl. über das Folgende die S. 467f. angeführten Schriften von Schulte,Göhrum, v. Martitz, Schröder, ferner Heusler 1, 155ff. 162ff. Siegel a. a. 0.279ff. v. Minnigerode Ebenburt u. Echtheit 1912 (Beyerle Beitr. 8, 1; vgl.Schulte ZRG. 47, 576). F. Hauptmann Das Ebenbürtigkeitsprinzip i. d. Ge-schichte, Arch. f. öffentl. R. 17, 529ff.