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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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§ 42. Stände. 4. Leibeigene. 499

massenhaften Auswanderungen in die Kolonisationsgebiete bedurft, umden Grundherren im eigenen Interesse die Sorge für Verbesserung derLage ihrer Hintersassen ans Herz zu legen 139 . Auch die Loi de Beaumontwar nur ein Zeichen ihrer Zeit. Das 13. Jahrhundert bezeichnet denHöhepunkt der freiheitlichen Entwicklung des Bauernstandes. Nichtbloß in den Kolonisationslanden, sondern vielfach auch im inneren Deutsch-land gab es nur noch freie Leute, Leibeigenschaft und Hörigkeit warenüberall im Schwinden begriffen.

Erst im 15. Jahrhundert trat ein entschiedener Rückschlag ein 140 .Der Ausbau des Landes, die Auswanderung nach dem Osten und dieStädtegründungen hatten aufgehört, die ländlichen Arbeitskräfte sankenim Preise. Das natürliche Wachstum der Landbevölkerung hatte schonfrüher zu Hufenteilungen genötigt, die bald das Maß des wirtschaftlichErlaubten überschritten, während anderseits die mit den Vermeierungenverbundenen Zusammenlegungen mehrerer Hufen bisherige Kleinbauernzu Büdnern machten. Es bildete sich ein neues ländliches Proletariat,das oft genug froh war, durch Ergebung in Leibeigenschaft oder Hörig-keit der Sorge um das tägliche Brot enthoben zu werden. Besonders emp-findlich war der Gegensatz gegen die Städte. Brachte hier die aufkeimendeGeldwirtschaft den einzelnen zum Wohlstand, die Gesamtheit zu Bildungund politischer Machtstellung, so war die Fortdauer der Naturalwirtschaftauf dem Lande am wenigsten geeignet, die bedrängte Vermögenslage derBevölkerung zu heben, ihre Kultur zu fördern. Politisch mundtot, vomHandwerk durch die städtischen Zünfte fast ausgeschlossen, durch Zwangs-und Bannrechte eingeengt, erfuhr das Landvolk nicht sowohl den Segen,als vielmehr den Druck der erstarkenden Landeshoheit 141 . Beden undandere öffentliche Lasten wurden vorzugsweise auf die in den Landständennicht vertretenen Bauern gelegt. Dazu kam das System des Anweisungen,d. h. der Gebrauch der Landesherren, sich durch Verleihung, Verkaufund Verpfändung staatlicher Gefälle Geld zu verschaffen, und, Hand inHand damit, die zunehmende Herabdrückung der Freibauern in ein derGrundhörigkeit nahekommendes Verhältnis (S. 489f.). Jagd und Fischereiwurden, auch soweit sie nicht als Regal dem Landesherrn vorbehaltenblieben, mehr und mehr den Bauern entzogen und als Reservatrecht derGrundherren behandelt. Besonders ausgebeutet wurde hierfür und in

139 Ein lehrreiches Beispiel gewährt die von Beseler a. a. 0. {S. 467) be-sprochene Soester Urkunde.

140 Vgl. Lamprecht WL. 1, 1336ff. 1512 und die S.453f. angeführten Schriftenvon Lamprecht und Gothein über die Lage des Bauernstandes.

141 Vgl. Duncker Das mittelalterliche Dorfgewerbe 1902. Auf dem Landeerhielten sich nur solche Gewerbe, die ihrer Natur nach an das Land oder an ihreProduktionsstätten gebunden waren, wie Schmieden, Töpferei, Spinnerei, Weberei,Fischerei, Müllerei u. dgl. m. Von der zahlreichen Literatur vgl. u. a. M. GenzmerDas Fischergewerbe u. der Fischhandel in Mecklenburg 12.14. Jh., Diss. Frei-tag 1915. Hoyer Das ländliche Gastwirtsgewerbe im deutsch. MA., Diss. Frei-burg 1910.

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